Betriebsrat besser verstehen – Aufgaben im Unternehmen
Die Rechte, Pflichten sowie Aufgaben des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Kurzum der Betriebsrat hat folgende Aufgaben:
- Gestaltung
- Überwachung
- Schutz
- Förderung
Bei den Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass Verordnungen, Gesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften sowie Betriebsvereinbarungen, welche zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehen, genauso durchgeführt sowie eingehalten werden.
Gerade bei sozialversicherungsrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Gesetzen hat der Betriebsrat die Aufgabe, darauf aufzupassen, dass diese genauso von Ihnen als Arbeitgeber eingehalten werden. Unter diese Gesetze fallen zum Beispiel Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Jugendarbeitsschutzgesetz.
Daneben muss dieser auch die Einhaltung der Regelungen zum Arbeitsschutz, dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Unfallverhütungsvorschriften beachten. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Tarifverträge geschlossen haben, muss der Betriebsrat auch darauf achten, dass die tarifvertraglichen Normen eingehalten werden, selbst wenn die Tarifverträge einzelvertraglich Anwendung finden.
Von diesem Überwachungsorgan sind auch die von Ihnen als Arbeitgeber getroffenen Betriebsvereinbarungen zu prüfen und im Auge zu behalten. Neben den ganzen Überwachungsaufgaben hat dieser ebenfalls die Freiheit, bestimmte Maßnahmen zu gestalten. Der Betriebsrat kann bei Ihnen bestimmte Maßnahmen beantragen sowie durchsetzen, die sowohl der Belegschaft als auch dem Betrieb zugutekommen.
Diese Vorschläge dürfen von Ihnen nicht sofort abgelehnt werden. Diese sind von Ihnen zunächst zu prüfen. Nach ausgiebiger Prüfung müssen Sie dem Betriebsrat entweder die Ablehnung oder die Annahme dieses Vorschlags mitteilen. Es ist darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Frau und Männern in Ihrem Unternehmen ebenfalls durchgesetzt wird. Hier achtet der Betriebsrat insbesondere auf die Bereiche
- Beschäftigung
- Einstellung
- Fort- und Ausbildung
- beruflicher Aufstieg
- Weiterbildung

Achten Sie darauf, mittelbare sowie unmittelbare Benachteiligung und Diskriminierung zu unterlassen. Ansonsten könnten Sie ebenfalls noch Probleme mit dem Betriebsrat bekommen. Man hört heutzutage immer öfters von der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Betriebsrat ist dafür da, dass dies in Ihrem Betrieb genau auf diese Weise durchgeführt wird.
Wenn die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sowie die Arbeitnehmer mit Vorschlägen an den Betriebsrat herantreten, muss dieser die Anregungen entgegennehmen und gegebenenfalls Verhandlungen mit Ihnen führen. Der Betriebsrat zielt auf eine positive Erledigung dieser Anregungen ab.
Während der Verhandlungen wird er den Arbeitnehmer über den Sachstand informieren, bis es zu einem endgültigen Ergebnis kommt. Es gibt keinen bestimmten Bereich, aus dem die Anregungen sein müssen. Sie können sämtliche betriebliche Angelegenheiten betreffen.
Ganz wichtig sind auch die Schutzaufgaben des Betriebsrats. Als besonders schutzwürdige Personen nach dem Gesetz gelten verständlicherweise ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte sowie ausländische Mitarbeiter. Denn diese Personen haben es nicht nur auf dem Arbeitsmarkt schwerer, sondern auch in Ihrem Betrieb.
Grund dafür ist, dass diese bestimmte Aufgaben nicht mehr, nicht, beziehungsweise nicht so schnell erledigen können. Oder weil sie die Arbeitsanweisungen nicht korrekt verstehen oder andere Arbeits- sowie Lebensgewohnheiten haben. Nachstehend sind ein paar Beispiele aufgeführt, wie die Schutzaufgaben des Betriebsrats genau aussehen:
Die wichtigste Aufgabe des Betriebsrats ist die Förderung sowie Unterstützung der Eingliederung von schwerbehinderten Mitarbeiter sowie sonstigen schutzbedürftigen Personen. Des Weiteren steht die Überwachung, ob das SGB IX von Ihnen ausgeführt wird, an oberster Stelle.
Die Schließung einer verbindlichen Integrationsvereinbarung mit Ihnen und der Schwerbehindertenvertretung fällt auch unter die Aufgaben des Betriebsrats. Sollte es in Ihrem Unternehmen noch keine Schwerbehindertenvertretung geben, kann der Betriebsrat auf die Wahl einer solchen hinwirken und mit dieser vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Die Förderungspflicht richtet sich insbesondere an Jugendliche, Langzeitarbeitslose sowie ältere Arbeitnehmer. Auch wenn keine genaue Altersgrenze vom Gesetz definiert ist, sind von dieser Vorschrift besonders Arbeitnehmer betroffen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben. Der Betriebsrat achtet darauf, dass dieser Mitarbeitergruppe weder diskriminiert noch benachteiligt wird.
Ebenso müssen auch ältere Arbeitnehmer bei Maßnahmen beruflicher Bildung angemessene Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, die Förderung ausländischer Mitarbeiter vorzunehmen sowie entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die das Verständnis zwischen diesen und Ihnen als Arbeitgeber zuträglich sind.
Außerdem wird darauf geachtet, dass Fremdenhass sowie Rassismus in Ihrem Betrieb unterbleiben. In § 75 Abs. 1 BetrVG ist geregelt, dass Sie zusammen mit dem Betriebsrat darauf zu achten haben, dass die ausländischen Arbeitnehmer nicht wegen ihrer Nationalität, Kultur, Religion oder Ähnliches benachteiligt werden.

Hierzu zählt auch der Abbau von Vorurteilen sowie die Integration dieser ausländischen Kollegen. Sollte das rassistische Verhalten wiederholt auftreten, kann eine außerordentliche Kündigung durch Sie ausgesprochen werden.
Bei den Förderungsaufgaben hat der Betriebsrat zum Beispiel auch die Belange von Frauen auf flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub sowie den schrittweisen Wiedereinstieg nach dem Mutterschaftsurlaub in den Blick zu nehmen.
Bei der Förderung von jugendlichen Arbeitnehmern sowie Auszubildenden setzt sich der Betriebsrat dafür ein, dass Auszubildende übernommen, Arbeitsplätze erhalten sowie neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Der Betriebsrat wirkt auch darauf hin, dass sich jugendliche Arbeitnehmer sowie Auszubildende zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammenschließen, um auf diese Weise ihre Rechte durchzusetzen.
Rechnen Sie auch damit, dass der Betriebsrat sich auch im Bereich des Umwelt- sowie Arbeitsschutzes ein Mitspracherecht einräumt und sich aus diesem nicht vertreiben lässt. Für Sie als Arbeitgeber ist es auch wichtig zu wissen, welche Rechte der Betriebsrat in Ihrem Unternehmen hat.
Zunächst einmal hat dieser das Recht, von Ihnen unterrichtet zu werden. Gemäß dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) müssen Sie den Betriebsrat umfassend sowie rechtzeitig unterrichten. Rechtzeitig ist so zu verstehen, dass die Benachrichtigung so frühzeitig erfolgen muss, dass der Betriebsrat fristgerecht reagieren kann.
Es ist wichtig, dass der Betriebsrat sämtliche Informationen bekommt, die für die Erledigung der Aufgabe gebraucht werden. Sie sind dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob Sie alle wichtigen Informationen weitergegeben haben. Die Daten sind auch von Ihnen ohne vorherige Aufforderung an den Betriebsrat weiterzugeben.
Dem Betriebsrat soll die Möglichkeit gegeben werden, selbst zu prüfen, wo in Ihrem Betrieb sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und wo es zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden muss. Sie müssen den Betriebsrat allerdings nicht von Informationen beziehungsweise über betriebliche Vorgänge benachrichtigen, welche von den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats losgelöst sind.
Des Weiteren müssen Sie dem Betriebsrat auch einen Einblick in die Gehalts- sowie Bruttolohnliste Ihrer Arbeitnehmer gewähren. Ein Verlangen zur Einsicht muss allerdings nicht begründet werden. Neben dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch müssen Sie dem Betriebsrat auch in folgenden Fällen unterrichten:
- Planungen in Bezug auf das Personal
- Behördliche Auflagen bezüglich des Umwelt- und Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung
- Endgültige sowie vorläufige personelle Maßnahmen

Auch im Falle von Kündigungen, Betriebsänderungen, Massenentlassungen, Behandlung einer Beschwerde, Planungen im Rahmen betrieblicher Bauvorhaben und personelle Veränderungen von leitenden Angestellten muss der Betriebsrat benachrichtigt werden. Des Weiteren muss dieser auch von einem ergangenen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse unterrichtet werden.
Wenn es um wirtschaftliche Belange geht, müssen Sie den Wirtschaftsausschuss entsprechend benachrichtigen. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht über Versetzung, Einstellung, Um- sowie Eingruppierung entscheiden dürfen.
Damit die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Interesse der Beschäftigten tätig sein können und trotzdem keine Angst vor einer Kündigung haben müssen, gilt für sie neben dem normalen Kündigungsschutz auch noch der besondere Kündigungsschutz.
Es ist wichtig, dass Sie den Mitgliedern des Betriebsrats während der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren eine bezahlte Freistellung von insgesamt drei Wochen zu gewähren, damit diese an Bildungsveranstaltungen teilnehmen können.
Wenn keine Erfahrungen als Jugend- und Auszubildendenvertretung vorhanden sind, hat der neu gewählte Betriebsrat einen Anspruch von insgesamt vier Wochen. Des Weiteren sind von Ihnen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG die Kosten für die Schulung zu übernehmen, sofern diese Seminare für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
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- Kategorie: Personalführung
- 08. Oktober 2020
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