Entgeltumwandlung: ab 2022 Zuschusspflicht auch für Altverträge
Was hat es mit der Entgeltumwandlung auf sich? Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert sie, für welche Vereinbarung gilt die Regelung? Wie berechnet sich der Zuschuss und welche drei Möglichkeiten gibt es, um die Zuschusspflicht umzusetzen?
In diesem Beitrag haben wir alle wichtigen Informationen rund um das Thema Entgeltumwandlung für Sie zusammengestellt.
Die Regelung zur Entgeltumwandlung im Überblick
Ab 01. Januar 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent für Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Dies betrifft Vereinbarungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden.
Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) führte der Gesetzgeber 2018 den Zuschuss des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung ein. Ziel der Maßnahme war es, mehr Anreize für die betriebliche Altersvorsorge zu schaffen. Vor allem für Arbeitnehmer mit geringem Gehalt und für Beschäftigte bei kleinen Unternehmen sollten sich dadurch die Bedingungen verbessern.
Die Regelung besagt: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung, muss er gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss zahlen. 15 Prozent des umgewandelten Entgelts muss er in diesem Fall zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten.
Das Gesetz gilt für Neuverträge seit 1. Januar 2019. Davor abgeschlossene Verträge blieben von der Maßnahme bisher unberührt. Die vom Gesetzgeber in § 26a BetrAVG festgesetzte Übergangsfrist läuft nun Ende 2021 aus. Ab 1. Januar 2022 gilt das Gesetz somit für alle Bestandsverträge.
Für welche Vereinbarungen gilt die Regelung?
Die Maßnahme betrifft alle Gehaltsumwandlungen, die über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds abgewickelt werden. Vereinbarungen, die über eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage umgesetzt werden, unterliegen dagegen nicht der Zuschusspflicht.
Wie berechnet sich der Zuschuss?

Dem Arbeitgeber stehen zwei Varianten zur Auswahl, um die Höhe des Zuschusses zu berechnen: pauschal oder centgenau.
Bei der pauschalen Berechnung zahlt er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, auch wenn die eingesparten Beiträge zu Sozialversicherung geringer ausfallen. Bei der centgenauen Ermittlung zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nur in Höhe der eingesparten Beiträge, maximal jedoch 15 Prozent.
Die zweite Option erscheint auf den ersten Blick attraktiver. Doch der Verwaltungsaufwand dahinter kann die Vorzüge schnell aufwiegen. Vor einer raschen Entscheidung ist es ratsam, die Vor- und Nachteile der beiden Berechnungsmethoden sorgsam zu prüfen.
Möglichkeiten zur Umsetzung der Zuschusspflicht
1. Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung
Das Unternehmen zahlt den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in diesem Fall zusätzlich zum vereinbarten Betrag der Entgeltumwandlung. Entscheidet sich der Arbeitgeber für den Pauschalbetrag von 15 Prozent, bringt es dem Arbeitnehmer den größtmöglichen Vorteil bei seiner betrieblichen Altersvorsorge.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter wandelt monatlich 100 Euro um. Der Arbeitgeber bezuschusst diesen Beitrag um 15 Prozent, in diesem Fall um 15 Euro. Insgesamt überweist der Arbeitgeber für die Altersvorsorge des Mitarbeiters 115 Euro an die Gesellschaft.
Diese Vorgehensweise entspricht der Absicht des Gesetzgebers, scheitert aber manchmal an der Umsetzung. Unter Umständen lässt sich der Beitrag nämlich nicht aufstocken. Die Versicherungsgesellschaft kann die Beitragserhöhung beispielsweise wegen eines hohen Garantiezinses ablehnen.
2. Reduktion der Entgeltumwandlung um den Arbeitgeberzuschuss
Erlaubt die Gesellschaft das Aufstocken des Beitrags nicht, lässt sich das Entgelt für die Umwandlung um den Arbeitgeberzuschuss reduzieren. Die Versicherung oder die Pensionskasse erhalten weiterhin den gleichen Betrag.
Für das zuvor genannte Beispiel bedeutet es: Der Arbeitnehmer zahlt jetzt nur noch 86,96 Euro von seinem Lohn und der Arbeitgeber bezuschusst den Beitrag um 13,04 Euro. Insgesamt erhält die Gesellschaft 100 Euro. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall nicht mehr 15 Euro, sondern 13,04 Euro. Der Grund: Durch den geringeren Entgeltbeitrag des Mitarbeiters reduziert sich gleichzeitig die Bemessungsgrundlage.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht der Intention des verabschiedeten Gesetzes, weil der Gesamtbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge gleichbleibt. Trotzdem ist für manchen Arbeitnehmer dieser Ansatz durchaus willkommen, denn: Der zu zahlende Anteil für die Altersvorsorge fällt kleiner aus, ohne dass sofort Nachteile entstehen.
Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber die Pflicht, seinem Mitarbeiter die Anpassung und die daraus resultierenden Folgen verständlich zu erklären. Erst wenn der Arbeitnehmer mit dem Verfahren einverstanden ist und diesem schriftlich zustimmt, darf der Arbeitgeber diesen Lösungsweg umsetzen.
3. Einzahlung in einen neuen Vertrag

Schwieriger wird es, wenn beide der oben genannten Optionen nicht in Frage kommen. Alternativ bietet sich noch der Abschluss eines weiteren Vertrages an, in den die Zulage einfließt.
Problematisch an der Vorgehensweise ist jedoch, dass neue Verträge einen Mindestbeitrag erfordern. Dieser lässt sich mit dem Zuschuss womöglich nicht erreichen. Ferner besteht die Gefahr, dass der administrative Aufwand bei dieser Variante unverhältnismäßig ansteigt.
Fazit: Notwendige Vorkehrungen rechtzeitig treffen
Der Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei Bestandsverträgen wird ab 01. Januar 2022 für die Arbeitgeber zur Pflicht. Sofern noch nicht geschehen, kommen auf die Unternehmen bis zum Jahreswechsel viele, durchaus komplizierte Aufgaben zu. Sie als Arbeitgeber müssen eine Methode zur Berechnung des Zuschusses wählen und die Umsetzbarkeit der Regelung prüfen, da sich nicht alle Möglichkeiten realisieren lassen.
Unter Umständen erfordert es, Gespräche mit den Versicherungsgesellschaften zu führen. Bei Anpassungen der Entgeltvereinbarungen sollten Sie Ihre Mitarbeiter informieren und erst wenn sie schriftlich zustimmen, dürfen Sie als Arbeitgeber handeln.
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- Kategorie: Personalmanagement, Arbeitsrecht
- 18. Oktober 2021
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