Herbstzeit ist Unfallzeit – Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
Nicht nur am Arbeitsplatz selbst kann sich ein Arbeitsunfall ereignen. Auch der Weg zur bzw. von der Arbeit birgt Risiken für Ihre Mitarbeiter*innen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein sogenannter Wegeunfall ebenfalls als Arbeitsunfall. Wann dies der Fall ist und worauf Sie als Arbeitgeber dann achten müssen, das erklären die folgenden Abschnitte.
Was ist ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall?
Wenn Arbeitsrechtler über Arbeits- bzw. Dienstunfälle sprechen, dann meinen sie zunächst einmal Unfälle, die während der Ausübung einer Arbeit oder im Dienst passieren. Laut der allgemein anerkannten Unfall-Definition handelt es sich dabei um ein Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt, zeitlich begrenzt ist und Gesundheitsschäden zur Folge hat.
Gegen solche Unfälle während der Arbeit sind Ihre Mitarbeiter*innen versichert. Hier müssen Sie aber beachten, dass es über die eigentliche Arbeit hinaus Tätigkeiten gibt, die ebenfalls versichert sind, beispielsweise:
- im Rahmen der Arbeit stattfindende Dienstreisen
- eine Teilnahme an nicht wettkampf-orientierten Betriebssportarten
- die Teilnahme an Ausflügen oder Betriebsfeiern, die von Ihnen als Arbeitgeber veranstaltet werden
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, bei denen Ihre Mitarbeiter*innen keinen Versicherungsschutz genießen. Das ist etwa der Fall bei zufällig während der Arbeit auftretenden Verletzungen. Auch ein von außen kommender Einfluss darf nicht ursächlich sein.
Ebenfalls nicht versichert sind absichtlich herbeigeführte Unfälle. Auch Unfälle, die durch Alkoholkonsum verursacht werden oder aufgrund privater Tätigkeiten geschehen, werden in der Regel nicht als Arbeitsunfälle anerkannt.
Der Weg zur und von der Arbeit - Arbeitsunfall unterwegs
Ihre Mitarbeiter*innen sind nicht nur am Arbeitsplatz selbst bzw. an der Arbeitsstätte gegen Unfälle versichert, sondern auch, wenn sie sich auf dem Weg von der Wohnung dorthin oder wieder zum Wohnort befinden. In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Wegeunfälle.
Hierfür gelten aber strenge Vorgaben. Versichert sind Ihre Mitarbeiter*innen nämlich nur, wenn sie den direkten Weg nutzen oder notwendige Umwege, die folgende Ziele verfolgen:
- Kinder während der Arbeitszeit zu einer Betreuung zu bringen
- Nutzung einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit oder zur Wohnung
- Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Wohnung mithilfe von Umleitungen, wenn der direkte Weg aufgrund der Verkehrslage nicht zur Verfügung steht
- Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Wohnung durch Benutzung einer längeren, aber schnelleren Strecke
Die örtliche Grenze, ab der im Arbeitsrecht von einem Wegeunfall gesprochen wird, ist die Wohnungstür und der Eingang zur Arbeitsstätte (also nicht erst der eigentliche Arbeitsplatz).
Gilt Wildwechsel als Ursache für einen Wegeunfall?

Gerade in der Herbstzeit, wenn es morgens später hell und abends früher dunkel wird, kommt es vermehrt zu Unfällen aufgrund von Wildwechsel. Geschieht solch ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg zurück zur Wohnung, stellt sich die Frage, ob er als Wegeunfall anerkannt wird.
Falls ein solcher Unfall geschieht, muss Ihr Mitarbeiter*in zunächst die Polizei verständigen. Diese wird den zuständigen Förster kontaktieren. Er kann eine Bescheinigung ausstellen, dass es sich tatsächlich um einen Wildunfall handelt.
Die Polizei wird den Unfallhergang untersuchen. Ist der Mitarbeiter*in bei einem Wegeunfall durch Wildwechsel verletzt worden, muss er einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen und auch Sie als Arbeitgeber über die Ereignisse informieren. Mit der Berufsgenossenschaft (BG) oder der jeweiligen Unfallversicherung ist dann endgültig zu klären, ob der Unfall als Wegeunfall anerkannt wird oder als Wildunfall zu behandeln ist.
Ursache für einen Wegeunfall - Aquaplaning auf dem Weg zur Arbeit
Wenn zur Herbstzeit öfter Regen fällt, sammelt sich vor allem in Senken oder unter Brückenunterführungen Wasser. Dieses kann zu Aquaplaning führen und Unfälle mit Verletzungen nach sich ziehen. Für Arbeitnehmer*innen taucht die Frage auf, ob sie einen solchen Unfall aufgrund von Aquaplaning als Wegeunfall melden dürfen?
Die Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn Ihr Mitarbeiter*in alle weiter oben genannten Vorgaben bezüglich des Arbeitsweges eingehalten hat. Zudem kommt es darauf an, ob das Fahrzeug (also sein eigenes oder das des Fahrers einer Fahrgemeinschaft) zum Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und somit fahrtauglich war. Beim Aquaplaning betrifft dies hauptsächlich die Reifen.
Der Versicherungsschutz fällt sehr häufig weg, wenn die Reifen des Unfallfahrzeugs die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe nicht haben. Das Landgericht Itzehoe urteilte hierzu im Jahr 2000, dass das Unfallrisiko sich bei Nässe deutlich erhöhe, wenn das Profil der Reifen nicht tief genug sei (Aktenzeichen 30 153/00).
Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei Wegeunfällen
Erleidet einer Ihrer Mitarbeiter*innen einen Wegeunfall, hat dies natürlich auch für Ihr Unternehmen Konsequenzen. Sie müssen nicht nur einen möglichen Ausfall des Mitarbeiters kompensieren. Sie sind auch verpflichtet, bestimmte gesetzliche Vorschriften zu befolgen und Ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Zunächst einmal obliegt es Ihnen, zu jedem Arbeitsunfall eine Meldung an die Berufsgenossenschaft zu richten. Die Berufsgenossenschaft wird dann aufgrund der erhaltenen Informationen entscheiden, ob es sich um einen Wegeunfall oder um einen Freizeitunfall gehandelt hat. Bei der Meldung müssen Sie als Arbeitgeber auch bestimmte Fristen einhalten:
1. Tödliche Unfälle: Diese müssen Sie unmittelbar nach dem Bekanntwerden melden.
2. Normale Wegeunfälle: Die Frist beträgt maximal drei Tage nach dem Unfallereignis.
Die hier genannte 3-Tages-Frist gibt es, weil für einen Wegeunfall und eine weniger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit keine Meldepflicht besteht. Nimmt ein Wegeunfall einen tödlichen Verlauf, sind Sie verpflichtet, zusätzlich die zuständigen Behörden auf Landesebene über die Ereignisse zu informieren.
Eine weitere Informationspflicht gegenüber Ihren Mitarbeiter*innen, die Sie als Arbeitgeber haben, betrifft den Durchgangsarzt. Sie sind nämlich verpflichtet, entsprechende Informationen zu entsprechenden Durchgangsärzten an Ihre Mitarbeiter*innen weiterzugeben. So stellen Sie sicher, dass jeder Ihrer Arbeitnehmer*innen weiß, an welchen Arzt er sich nach einem Wegeunfall wenden kann bzw. muss.
Neben der Meldepflicht kommt Ihnen als Arbeitgeber auch die Aufgabe zu, die Berechnung des Regelentgelts vorzunehmen. Zudem sind Sie für die Übermittlung der berechneten Beträge an den zuständigen Versicherungsträger verantwortlich.
Das Regelentgelt müssen Sie berechnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters länger als sechs Wochen andauert. Ihre Berechnung ist Grundlage für das im Anschluss an die Lohnfortzahlung gewährte Kranken- oder Verletztengeld.
Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen den Vorschriften für Arbeits- und Wegeunfälle. Deshalb obliegt Ihnen als Arbeitgeber auch die Pflicht, den Minijobber nicht nur bei der Minijob-Zentrale zu melden, sondern auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Übrigens greift der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen bereits, wenn der Arbeitgeber noch keine Meldung bezüglich des Unfalls gemacht hat.
Meldepflicht des Mitarbeiters bei einem Wegeunfall

Nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch der betreffende Mitarbeiter*in ist zu einer Unfallmeldung verpflichtet. Zu diesem Zweck wurden Vordrucke entwickelt, die auf der Website des jeweiligen Versicherungsträgers zu finden sind. Damit ein Wegeunfall korrekt gemeldet werden kann, braucht Ihr Mitarbeiter*in folgende Angaben:
- Mitgliedsnummer des Unternehmens
- Name der Krankenkasse
- Kontaktdaten des Meldenden
- Ort und Zeit des Unfallereignisses
- Angaben zu Verletzungen (betroffenes Körperteil)
- Kontaktdaten möglicher Unfallzeugen
- Kontaktdaten des behandelnden Durchgangsarztes
Wenn die Berufsgenossenschaft die Meldung inklusive aller relevanten Informationen erhalten hat, erfolgt eine Bewertung des Unfalls als Freizeit-, Arbeits- oder Wegeunfall.
Fanden Sie den Artikel zum Thema Arbeitsunfall hilfreich? Hinterlassen Sie uns gerne einen Kommentar.
Interessiert an unserem Produktportfolio?
Sie sind auf der Suche nach einer reichweitenstarken und individuellen Stellenanzeige oder möchten Ihr Employer-Branding etwas aufleben lassen? Kein Problem, wir haben mit Sicherheit das perfekte Produkt für Sie. Auch spezielle Leistungen, um noch mehr Reichweite generieren zu können finden Sie bei uns im Portfolio. Schauen Sie doch einfach mal vorbei!
- Kategorie: Allgemein
- 29. September 2020
Verwandte Artikel

Gut vorbereitet ins Vorstellungsgespräch: Tipps für Arbeitgeber

Eine gute Unternehmenskultur etablieren – so geht‘s!

Mangelnde Körperhygiene am Arbeitsplatz: Was können Arbeitgeber tun?

Sucht am Arbeitsplatz: Wie Arbeitgeber richtig reagieren

