Betriebssport und Corona-Lockerungen – Was ist nun erlaubt?
Normalerweise fördert Betriebssport, wie zum Beispiel Lauftreffs, das Miteinander unter den Mitarbeiter*innen. Durch Corona gibt es allerdings mehrere Auflagen, die hinsichtlich der Ausführung von Betriebssport beachtet werden müssen. Wie Sie als Arbeitgeber sicherlich auch schon am eigenen Leib erleben mussten, wurden aufgrund der Corona-Maßnahmen eine Vielzahl von Veranstaltungen, wie zum Beispiel auch Firmenläufe, abgesagt.
Was jetzt zu beachten ist, hat der Präsident des Westdeutschen Betriebssportverbandes (WBSV), Wolfgang Busse, schriftlich niedergeschrieben. Jeden Tag gibt es neue Regelungen, wie hinsichtlich des Betriebssports im Hinblick auf das Corona-Virus umzugehen ist.
Was kann, muss oder soll man tun?
Zunächst einmal gelten auch für Betriebssportler*innen die gleichen Regeln, an die wir uns alle derzeit halten müssen. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, kann man sich per Tröpfcheninfektion durch Niesen, Sprechen und Husten anstecken. Es sollte deshalb der Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Diese Tröpfchen können ebenfalls durch Berührungen an Nase, Mund und Augen übertragen werden.
Aus diesem Grunde sollte man sich nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen. Nach Berührung von Treppengeländer, Türklinken sowie Einkaufswagen sollten danach die Hände sehr gründlich (mindestens zwischen 20 und 30 Sekunden) gewaschen werden.
Ab September 2020 können wieder bis zu 30 Personen gemeinsam den Betriebssport ausüben. Sodann wird das Abstandsgebot dann aufgehoben. Diese Aufhebung gilt sowohl für Hallensport als auch für Sport unter freiem Himmel. Bitte sorgen Sie allerdings dafür, dass die Regelungen nur aktive Sportler*innen betreffen, die direkt am Spielfeld am Wettkampf- sowie Trainingsbetrieb direkt beteiligt sind.
Auch wenn die Ausübung von Betriebssport wieder möglich ist, sind die allgemeinen Hygienevorgaben dringend zu beachten. Die Regel mit den 30 Personen gilt allerdings nur für Sportarten, die in der Mannschaft ausgeübt werden können. Bei den übrigen Sportarten gilt immer noch die Auflage mit den 10 Personen.
Wenn mehr als die vorgeschriebenen Personen an dem Sport teilnehmen, sind wieder die entsprechenden Abstände einzuhalten. Bei der Ausübung des Sports gilt im Freien ein Mindestabstand von 1,5 m. In geschlossenen Räumen, wie einer Sporthalle, vergrößert sich der Abstand auf 2,5 m.
Eine Vielzahl von Außensportanlagen wurden jetzt auch wiedereröffnet. Mit entsprechendem Schutzkonzept kann jetzt auch wieder der Verleih von Fahrrädern sowie Booten erfolgen. Es ist sehr wichtig, dass der Mindestabstand zwingend eingehalten wird.
Mitarbeiter*innen, die die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung haben, dürfen die Sportanlagen immer noch nicht wieder betreten. Sollten Ihre Angestellten den Betriebssport im Fitnessstudio ausüben, ist dies wieder möglich, wenn die entsprechenden Infektionsschutz- sowie Hygienestandards beachtet werden. Die Benutzung von Sanitär- sowie Umkleideanlagen sind nunmehr wieder gestattet.

Von Ihnen sowie Ihren Mitarbeiter*innen ist weiterhin darauf zu achten, dass eine Rückverfolgbarkeit sämtlicher Teilnehmer*innen des Betriebssports gewährleistet ist. Hierbei sind mit Einverständnis der Teilnehmer*innen Adresse, Name sowie Telefonnummer anzugeben. Diese Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.
Mit den neuesten Corona-Regeln sind ebenfalls wieder Wettbewerbe im Freizeit- und Breitensport mit bis zu 300 Personen möglich. Allerdings ist bei der Ausübung der Wettbewerbe dringend auf die Auflagen zu achten. Folgende Auflagen gilt es zu beachten:
Bei Trainings-, Wettbewerbs- sowie Sportbetrieb in geschlossenen Räumen ist darauf zu achten, dass bei Personen, die nicht entweder zu einer Familie gehören, nicht zwei häuslichen Gemeinschaften angehören sowie nicht nur aus einer Gruppe von bis zu 10 Personen bestehen, geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz, zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 m getroffen werden müssen.
Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass der Zutritt gesteuert wird. Der Mindestabstand muss außerdem in Umkleide-, Wasch- und Duschräumen sowie den Warteschlangen sichergestellt sein. Sollte der Betriebssport in geschlossenen Räumen erfolgen, muss eine gute Durchlüftung sichergestellt werden. Anderenfalls darf der Sport in geschlossenen Räumen nicht erfolgen.
Es muss ebenfalls darauf geachtet werden, dass in den Sanitäranlagen der Sporthallen sowie in den Umkleidegebäuden der Außensportanlagen immer eine ausreichende Menge an Papierhandtüchern sowie Flüssigseife bereitstehen müssen. Ihre Angestellten müssen sich als Nutzer*innen der Sportanlagen um die Besorgung von Desinfektionsmittel kümmern.
Es ist dringend zu beachten, dass beim Zutritt der Sportstätten von den Teilnehmer*innen ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Sollten Sportgeräte beim Betriebssport verwendet werden, sind diese vor sowie nach der Verwendung von den Sportler*innen zu desinfizieren. Unter Betriebssport können sowohl Aerobic, Mountainbike fahren oder Fußball gezählt werden.
Das Positive ist auch, dass Ihre Angestellten hierbei gesetzlich versichert sind. Voraussetzung, um als Betriebssport zu zählen, ist, dass ein Ausgleich zu den Belastungen am Arbeitsplatz erfolgt. Diese Sportausübung muss im Übrigen auch regelmäßig erfolgen. Des Weiteren muss ein Bezug zum Unternehmen bestehen.
Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise die Sportörtlichkeit zur Verfügung stellen beziehungsweise eine feste Uhrzeit für die Ausübung des Sports vorschreiben. Als Betriebssport können jedoch keine sportlichen Betätigungen angesehen werden, welche als Freizeitgestaltung zu bewerten sind, wie zum Beispiel eine mehrtägige Skifreizeit.
Grundsätzlich sollten Ihre Mitarbeiter*innen darauf achten, dass der Sport immer noch kontaktlos ausgeführt wird. Allerdings ist dies bei bestimmten Sportarten nicht möglich. Sportarten mit Kontakt, wie beispielsweise Handball, Fußball, Beachvolleyball sowie ähnliche Sportarten dürfen wieder ausgeübt werden. Bei den vorgenannten Sportarten dürfen ebenfalls wieder sportliche Zweikämpfe erfolgen.
Entweder ein Trainer*in oder ein anderer fester Ansprechpartner*in sollte sich um die Dokumentation kümmern und dafür Sorge tragen, dass diese gewissenhaft erfolgt. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes ist diesem die Dokumentation vorzulegen.
Geräteräume sowie sonstige Räume, in denen Sportmaterial aufbewahrt wird, sind am besten einzeln zu betreten. Es ist wichtig, dass auch hier die Hygienevorschriften eingehalten werden. Bei der Ausübung der Sportarten muss von Ihren Mitarbeiter*innen keine Maske getragen werden.
Hallen-, Frei- sowie Spaßbäder und Saunen sind nunmehr auch wieder geöffnet. Allerdings ist Voraussetzung für die Öffnung dieser Einrichtungen die Erstellung sowie Umsetzung eines Hygienekonzepts und die Einhaltung des Abstandsgebots. Auch wenn der Betriebssport für Ihre Mitarbeiter*innen nur unter den vorgenannten Vorschriften möglich ist, sollten Ihre Mitarbeiter*innen hiermit wieder starten.
Es spricht dafür, dass der Betriebssport das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit sowie die Lebensfreude steigert. Des Weiteren werden durch die gemeinsame Sportausübung die zwischenmenschlichen Beziehungen gefördert, was ein gutes Arbeitsklima in Ihrem Betrieb erzeugt.

Den Betriebssport kann man aus einem umfangreichen Sportangebot wählen. Zur Auswahl stehen zum Beispiel Bowling, Bosseln, Eissport, Badminton, Handball, Faustball, Golf, Fußball, Leichtathletik, Kegeln, Schießen, Schach, Sqash, Schwimmen, Tischtennis, Tennis, Tanzen, Wandern sowie Volleyball. Daneben können auch Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, Yoga sowie Gymnastik angeboten werden.
Beim Schwimmen sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen sich zuvor informieren, ob man sich zuvor online registrieren, beziehungsweise sich für die gewünschte Zeit anmelden muss. Gerade Personen, die an einer Vorerkrankung leiden, sollten während dieser schwierigen Zeit besonders aufpassen und gegebenenfalls auf den Betriebssport verzichten.
Was muss das Infektionsschutz- und Hygienekonzept enthalten?
Zunächst einmal sollte erwähnt werden, dass das jeweilige Konzept von der jeweiligen Sportart abhängt. Es ist wichtig, dass ein Ansprechpartner*in für Behörden sowie Mitglieder benannt wird. Es muss ein genauer Plan erstellt werden, wo entsprechende Informationstafeln aufgehängt werden mit einer Beschreibung, wie der Mindestabstand von 1,5 m zum Beispiel bei der Nutzung von Umkleiden sowie Duschen eingehalten werden soll.
Es müssen genügend Gelegenheiten errichtet werden, an denen die Hände desinfiziert werden können. Es ist unbedingt die Art und Weise der Kontaktdatenerfassung zu beachten. Diese müssen schriftlich festgehalten werden.
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- Kategorie: Corona
- 15. September 2020
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