Social Media – Kann ich Mitarbeiter*innen aufgrund privater Social Media Posts abmahnen oder kündigen?
Was Ihre Mitarbeiter*innen in ihrem Privatleben und ihrer Freizeit auf Social Media so treiben, hat Sie als Arbeitgeber nichts anzugehen, oder? Immerhin hat doch jeder Recht auf Privatsphäre und das, was Ihre Angestellten in Ihrer Freizeit tun, muss Sie im Grunde genommen nicht tangieren.
Doch was ist, wenn Sie plötzlich auf erschreckende Social Media Posts, Nacktfotos oder umstrittenes Videomaterial Ihrer Mitarbeiter*innen stoßen? Gilt es auch da, Ruhe zu bewahren und sich nichts anmerken zu lassen, wenn es in den Posts nicht um die Arbeit an sich geht?
Ganz so einfach ist es nicht – zum Glück. Sollte Ihnen auffallen, dass Angestellte in ihrer Freizeit schlecht in sozialen Netzwerken über Ihr Unternehmen sprechen, rechtsradikale oder verschwörungstheoretische Inhalte verbreiten oder kontroverse Bilder zeigen, dann kann das durchaus ein Grund sein, um Mitarbeiter*innen zu kündigen.
Allerdings ist es hierbei zwingend notwendig, jeden Fall einzeln zu betrachten. Eine Verallgemeinerung ist in der Regel nicht möglich. Außerdem müssen triftige Gründe vorliegen, die eine Kündigung tatsächlich rechtfertigen. Fotos von leicht bekleideten Mitarbeiter*innen, die sich in Bademode am Strand zeigen, sind in der Regel kein Kündigungsgrund, vor allem dann nicht, wenn sie nicht mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können.
Allerdings sollten sich Mitarbeitende dennoch darüber bewusst sein, dass das Internet nicht anonym ist. Alles was sie posten, teilen und schreiben kann in der Regel zurückverfolgt werden – kein Wunder also, dass einige Posts durchaus ein schlechtes Licht auf sie selbst und damit möglicherweise auch auf Ihr Unternehmen werfen können. Mit den Mitarbeiter*innen regelmäßig über einen angemessenen Umgang mit sozialen Netzwerken zu sprechen, kann also durchaus sinnvoll sein und so möglicherweise auch den einen oder anderen Angestellten vor einer Kündigung bewahren.
Inhalt
Bestimmte Social Media-Beiträge werfen ein schlechtes Licht auf das Unternehmen

Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter*in auf einmal Bilder mit rassistischen Sprüchen mit “gefällt mir” markiert oder solche Äußerungen selbst im Netz tätigt? Hier kommt es immer darauf an, ob eine Firmenzugehörigkeit erkennbar ist. Handelt es sich um eine anonyme Äußerung, aus der prinzipiell nicht hervorgeht, wer diesen Spruch geteilt hat, können Sie im Normalfall nichts dagegen tun, auch dann nicht, wenn Sie wissen, dass einer Ihrer Angestellten dahintersteckt.
Zwar steht es Ihnen frei, die bzw. den entsprechenden Mitarbeitenden zu einem Gespräch einzuberufen, allerdings dürften ihm keine juristischen Konsequenzen drohen. Das ist jedoch anders, wenn sich der bzw. die Angestellte mit seinem vollen Namen in einem Netzwerk angemeldet hat und aufgrund seiner Profilbeschreibung oder Fotos hervorgeht, in welchem Unternehmen er bzw. sie arbeitet.
In diesem Fall handelt es sich bei dem Social Media Post nämlich um eine Pflichtverletzung, welche dazu in der Lage ist, den allgemeinen Betriebsfrieden zu gefährden. Immerhin kann es unter Umständen vorkommen, dass andere Nutzer*innen diesen Post nicht nur mit demjenigen Mitarbeitenden in Verbindung bringen, der diesen geteilt hat, sondern mit Ihrem gesamten Unternehmen.
Dass das kein besonders gutes Licht auf Ihr Unternehmen werfen würde, liegt auf der Hand. Möglicherweise schädigt dieser schlechte Ruf Ihr Geschäft dabei in dem Maße, dass Sie letztendlich mit ernsthaften Einbußen rechnen müssen. Hier gibt es keine Zweifel, dass es in solchen Fällen Ihr gutes Recht ist, gerichtlich dagegen vorzugehen.
Eindeutige Firmenzugehörigkeit muss erkennbar sein, um gegen Beiträge vorgehen zu können
Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, entscheiden Gerichte dabei je nach Einzelfall. Das bedeutet, dass nicht nur die Beiträge selbst juristisch untersucht werden, sondern auch, wie das Verhältnis zwischen Mitarbeiter*in und Arbeitgeber sonst ist.
Handelt es sich um eine unbedachte Äußerung, während der Mitarbeiter*in schon viele Jahrzehnte im Unternehmen angestellt ist und sich bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen hat, werden Gerichte eher zu seinem Gunsten entscheiden, als wenn ein noch neuer Mitarbeiter*in mehrmals hintereinander eindeutig rassistische Kommentare im Netz verfasst, die sich so auch zurückverfolgen lassen und die eine eindeutige Firmenzugehörigkeit beweisen.
Dennoch gilt: Auch in Ihrer Freizeit dürfen Arbeitnehmer*innen Ihren Arbeitgeber nicht beleidigen. Auch hier können Sie eine Kündigung oder zumindest eine Abmahnung einreichen. Nicht jede Geschmacklosigkeit hat jedoch auch Konsequenzen für Arbeitnehmer*innen. Auf der sicheren Seite sind Sie daher, wenn Sie das Freizeitverhalten Ihrer Mitarbeiter*innen bereits im Arbeitsvertrag regeln.
Unternehmer können Mitarbeiter*innen dazu verpflichten, regelmäßig soziale Netzwerke zu nutzen

Zwar können Sie Ihren Mitarbeiter*innen auf diese Weise natürlich nicht vorschreiben, wie sie ihre Freizeit zu gestalten haben, allerdings ist es somit einfach möglich, Pflichtverstöße in Form von Geschäftsgeheimnissen und schützenswerte Betriebsinterna festzulegen. Sollte ein*e Mitarbeitende also geheime interne Fakten in sozialen Netzwerken posten, haben Sie es auf diese Weise leichter, eine Kündigung durchzusetzen.
Andersrum ist es jedoch auch möglich, Ihren Angestellten das Nutzen sozialer Netzwerke als Pflicht aufzuerlegen, was als Teil eins Weisungsrechts des Arbeitgebers gilt. Personalverantwortliche sind dadurch verpflichtet, Ihr Unternehmen in sozialen Netzwerken oder auf unterschiedlichen Karriereseiten vorzustellen, um die Reichweite des Unternehmens auf diese Weise zu erhöhen oder dafür zu sorgen, dass potenzielle Bewerber*innen auf freie Stellen in Ihrem Unternehmen aufmerksam werden.
Natürlich muss hierbei jedoch aber ein Bezug zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und den Beiträgen in sozialen Netzwerken erkennbar sein. Das bedeutet im Klartext, dass Sie keinen Ihrer Mitarbeiter*innen dazu verpflichten können, sein privates Profil zu nutzen, sofern diese das nicht möchten. Das ist in der Regel aber auch nicht notwendig. Firmeneigene Profile lassen sich immerhin schnell erstellen und verwalten.
Private Tätigkeiten dürfen nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer*innen während der Arbeitszeit keinen privaten Tätigkeiten im Netz nachgehen dürfen, egal ob es sich dabei um das Verfassen von Beiträgen in sozialen Netzwerken handelt, um Onlineshopping oder um das Streamen irgendwelcher Serien oder Filme. Sollten Sie Ihre Mitarbeiter*innen also dabei erwischen, wie sie während der Arbeitszeit im Internet surfen oder am Smartphone spielen, ist ein ernstes Gespräch und gegebenenfalls auch eine Abmahnung sinnvoll.
Ein einmaliger Ausrutscher ist jedoch in der Regel kein Grund, um direkt eine Kündigung durchzuführen. Die meisten Arbeitgeber sehen das auch nicht ganz so eng, zumal die Übergänge zwischen privat und arbeitstechnisch bei vielen Tätigkeiten oft fließend sind. Immerhin können Sie es kaum überprüfen, ob ein Mitarbeiter*in einen Artikel aus rein privatem Interesse liest oder ob er diesen tatsächlich für die Recherche eines Textes benötigt, den er im Rahmen seiner Arbeit verfassen will.
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- Kategorie: Personalmanagement, Arbeitsrecht
- 16. März 2021
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