Urlaubsanspruch bei Elternzeit: Das müssen Sie wissen
Drei Jahre können Ihre Mitarbeiter in Elternzeit gehen. Davon können sie maximal zwei Jahre zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen.
Immer mehr Väter in Deutschland nehmen Elternzeit, doch von einer gleichberechtigten Aufteilung mit den Müttern kann noch keine Rede sein. Wie aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, lag der Anteil der männlichen Elterngeldbezieher an allen Elterngeldbeziehern in Deutschland zuletzt bei 26,1 Prozent. Seit 2015 ist der Anteil der Väter zwar um knapp fünf Prozent gestiegen, eine Parität wäre aber erst bei 50 Prozent erreicht.
Noch deutlicher sind die Unterschiede bei der Dauer der Elternzeit. Frauen beantragten im Jahr 2022 durchschnittlich 14,6 Monate Elternzeit, Männer dagegen nur 3,6 Monate (Statistisches Bundesamt).
Immer mehr Eltern entscheiden sich also dafür, nach der Geburt ihres Kindes erstmal im Beruf kürzer zu treten. Sie wollen die Zeit mit ihrem Nachwuchs in vollen Zügen genießen. 👶
Doch wie sieht es eigentlich mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit aus? Welche Regelungen sollten Arbeitgeber kennen? 🤔
Inhalt
Definition: Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Auszeit vom Beruf für Eltern zur Betreuung ihres neugeborenen oder adoptierten Kindes. Sie dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während der Elternzeit behalten die Eltern grundsätzlich ihren Arbeitsplatz, es sei denn, dieser wird aus betrieblichen Gründen gekündigt. 👨👩👦👦
In Deutschland haben Eltern Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Sie können sich diese Zeit untereinander aufteilen. Mütter können die Elternzeit in der Regel bis zu drei Monate vor der Geburt des Kindes beantragen, Väter bis zu sieben Wochen vorher.
Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Elterngeld, das einen Teil des wegfallenden Einkommens ausgleicht. Die Elternzeit kann als Vollzeit-, Teilzeit- oder als so genannte „Teilzeit in Elternzeit“ genommen werden, d. h. die Arbeitszeit wird für die Betreuung des Kindes reduziert.
Elternzeit vs. Mutterschutz - Wo liegt der Unterschied?
Elternzeit und Mutterschutz sind zwei unterschiedliche Begriffe im deutschen Rechtssystem, die sich auf die Unterstützung von Eltern in unterschiedlichen Phasen der Familiengründung beziehen.
Mutterschutz
Der Mutterschutz ist eine besondere Schutzfrist, die schwangeren Frauen und frischgebackenen Müttern zusteht. Er beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während der Mutterschutzfrist dürfen werdende Mütter nicht arbeiten.
Stattdessen erhalten sie Mutterschaftsgeld, das in der Regel von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Teil des Verdienstausfalls abdeckt. Der Arbeitgeber darf von der Schwangeren während des Mutterschutzes keine Arbeitsleistung verlangen. 🤰
Was ist der Unterschied zur Elternzeit?
Der Mutterschutz dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind vor und nach der Geburt. Der Elternurlaub hingegen soll es den Eltern ermöglichen, sich um ihr neugeborenes oder adoptiertes Kind zu kümmern. Der Mutterschutz bezieht sich ausschließlich auf die Mutter, während die Elternzeit sowohl von Müttern als auch von Vätern in Anspruch genommen werden kann.
Der Mutterschutz ist zeitlich begrenzt und beschränkt sich in der Regel auf die Zeit vor und nach der Geburt. Der Erziehungsurlaub kann bis zu drei Jahre pro Kind in Anspruch genommen werden und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dauern. Zu beachten ist, dass sich die genauen Regelungen und Bedingungen ändern können.
Die Grundlagen des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch im Rahmen der Elternzeit ist in § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Erholungsurlaub ist der Anspruch auf bezahlte Freizeit, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, um sich zu erholen und zu entspannen. 🌴
Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs erklärt der § 17 Absatz 1 Satz 1.
- Es darf bei einem Übergang von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung während oder nach einer Elternzeit keinerlei Anpassung von Urlaubsansprüchen vorgenommen werden. Eine Kürzung des Urlaubs ist daher auch nicht möglich.
So bleibt bei der ursprünglichen Dauer des Urlaubs und der Höhe des eigentlichen Urlaubsentgelts das Recht bestehen. Die Basis dafür bilden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie die erlassenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts.
Das Besondere am Urlaubsanspruch in der Elternzeit
In der Elternzeit zu sein, ist oftmals wie Urlaub. Jedoch ist es rechtlich nicht dasselbe. Während der Elternzeit bekommen Eltern zusätzlich weitere Urlaubsansprüche.
Was passiert mit Resturlaub in der Elternzeit?
Der bestehende Resturlaub verfällt in der Elternzeit nicht, denn im Rahmen der Elternzeit ist das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Ende, sondern ruht nur. Aus diesem Grund erwerben die Mitarbeiter weiterhin den kompletten Urlaubsanspruch. 📅
Bis zum Start der Elternzeit nicht in Anspruch genommener Urlaub bleibt weiterhin bestehen. Auch über mehrere Jahre verfallen die Ansprüche auf Urlaub nicht.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Eine begrenzt ausführbare Übertragung des Resturlaubs in das Folgejahr gilt allerdings nicht in der Elternzeit. Wird in dieser ein weiteres Kind geboren, kann sich infolge dieser verlängerten Elternzeit zusätzlicher Urlaub anhäufen.
Nach dem Abschluss einer Elternzeit kann es jedoch im folgenden Jahr dazu kommen, dass der bestehende Urlaub verfällt.
Elternzeit & Urlaub: Rechenbeispiele
Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch auch kürzen. Hierfür muss er von dem geltenden § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Gebrauch machen.
Um ein Zwölftel kann dann der Urlaub für jeden Kalendermonat der Elternzeit verkürzt werden. 🏖️🧮
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen vertraglich geregelten Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Der Urlaubsanspruch geht drei ganze Kalendermonate in die Elternzeit hinein. Dies ermöglicht die Urlaubskürzung um genau
26 / 12 x 3 = 6,5 Urlaubstage.
Der Resturlaub beträgt dann 26 – 6,5 = 19,5 Urlaubstage.
Zudem sind Anteile von Urlaubstagen, welche wenigstens einen halben Tag ergeben, auf ganze Tage aufzurunden (§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)).
Daher verbleiben dem Mitarbeiter daher statt der 19,5 ganze 20 Urlaubstage.
Zu beachten ist, dass nur volle Kalendermonate während der Elternzeit greifen. Endet oder beginnt die Elternzeit innerhalb eines Monats, dann zählt dieser Monat nicht.
Beispiel:
Von einer Elternzeit über drei Monate von Mitte Juni bis Mitte September sind damit nur zwei Monate, nämlich der Juli und der August, für die Rechnung relevant.
Bei 26 Urlaubstagen ergibt dies
26 / 12 x 2 = 4,33 Urlaubstage.
Somit bleiben 26 – 4,33 = 21,67 Urlaubstage, welche auf 22 Tage Urlaub aufgerundet werden.
Genauso wichtig ist, dass der Urlaub wegen Elternzeit nur dann zu kürzen ist, wenn der Mitarbeiter ganz zuhause bleibt. Wer innerhalb der Elternzeit weiterhin in Teilzeit tätig ist, muss keine Kürzung akzeptieren.
Eher erwerben die Teilzeitbeschäftigten noch weitere Ansprüche auf den Urlaub. Wer allerdings weniger Tage als vorher arbeitet, der hat entsprechend weniger Urlaubsanspruch.
Beispiel:
Bei den 26 Urlaubstagen sowie einem Wechsel von einer vorherigen Fünf-Tage-Woche in eine Zwei-Tage-Arbeitswoche wären dies
2 / 5 x 26 = 10,4 Urlaubstage.
Hierbei unterbleibt eine Abrundung nach § 5 BUrlG (BAG, Az.: AZR 730/87). In den Tarifverträgen kann dies allerdings zulässig sein.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit beim Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, dann ändert sich hierdurch generell nichts an dem Urlaubsanspruch. Er wird dann nicht gekürzt und auch der bestehende Resturlaub verfällt wie innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewohnt.
Wenn nun die Teilzeit so strukturiert ist, dass die Mitarbeiter weniger Tage in der Woche arbeiten, kann der Urlaubsanspruch jedoch auf die Teilzeit berechnet werden.
Wenn die Arbeitnehmer vorher 30 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche hatten und jetzt nur noch drei Tage pro Woche arbeiten, vermindert sich ihr Urlaubsanspruch auf 18 Tage.
Wenn die Mitarbeiter in der Elternzeit bei einem weiteren Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, kann der eigentliche Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ebenfalls kürzen. Jedoch haben diese dann auch bei dem neuen Arbeitgeber einen separaten Urlaubsanspruch.
Ein Anspruch auf Abgeltung beziehungsweise die Entstehung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit kann daher recht einfach durch eine formlose Begründung verhindert werden. Diese muss lediglich erklären, dass der Urlaub für die Elternzeit vermindert wird.
Endet oder beginnt die Elternzeit in einem laufenden Monat, dann besteht für den Kalendermonat nach dem Gesetz keine Möglichkeit der Kürzung. Auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer in der Elternzeit in Teilzeit beim Arbeitgeber beschäftigt ist (nach § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG).
Kürzungen von Urlaubsanspruch in der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Das Kürzungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das erst mit seiner Ausübung wirksam wird.
Für die Ausübung des Kürzungsrechts sieht das Gesetz keine ausdrückliche Form vor. Es genügt eine formlose Erklärung des Arbeitgebers.
Für eine logische Erklärung genügt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub nur im gekürzten Umfang zusichert. Aus diesen Umständen muss sich lediglich der Kürzungswille des Arbeitgebers ergeben.
Tipp für Arbeitgeber: Urlaub rechtzeitig kürzen
Da der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht die Beweislast für die Kürzung trägt, empfiehlt es sich, stets den Weg der schriftlichen und ausdrücklichen Erklärung der Kürzung zu wählen. Dabei kommt dem Zeitpunkt der Ausübung besondere Bedeutung zu. ⚖️
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Kürzungsrecht frühestens ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem ihm der Antrag auf Beendigung der Elternzeit zugegangen ist.
Nimmt der Arbeitgeber jedoch bereits eine Regelung zur Ausübung des Kürzungsrechts in den Arbeitsvertrag auf, kann dies als Erinnerung gewertet werden. Diese hat jedoch keine rechtliche Bedeutung.
Vielmehr kann ein Kürzungsrecht nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Dies ist die äußere zeitliche Grenze, denn ab diesem Zeitpunkt wandelt sich der Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um (§ 17 Abs. 3 BEEG).
Wird das Arbeitsverhältnis nach oder während der Elternzeit nicht beendet, kann das Kürzungsrecht auch nach Ende der Elternzeit ausgeübt werden.
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme der Elternzeit auf die beabsichtigte Kürzung hinzuweisen.
Um auf allen Seiten frühzeitig Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen, ist es zweckmäßig, das Kürzungsrecht bereits mit der Bescheinigung der Elternzeit auszuüben (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).
Arbeitgeber, die die Ausübung des Kürzungsrechts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses versäumen und sich deshalb einem hohen Abgeltungsanspruch ausgesetzt sehen, können sich auf den Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG berufen.
Gleichzeitig ist die Rechtsprechung des BAG zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht darüber, dass der Urlaub auch nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen kann.
Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortgesetzt wird und noch ungekürzte Urlaubsansprüche aus der Elternzeit bestehen.
Im ungünstigsten Fall ist die Auskunft des Arbeitgebers über den bestehenden Urlaub unzutreffend und damit die Unterrichtungspflicht verletzt.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit als Vater
Väter haben auch während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt und wird in der Regel nach den gleichen Kriterien behandelt wie der Urlaub eines Arbeitnehmers, der sich nicht in Elternzeit befindet. 👨👦
Während der Elternzeit selbst gibt es jedoch keine besonderen Regelungen, die einen zusätzlichen Urlaubsanspruch für Väter vorsehen. Der normale jährliche Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit bestehen und wird in der Regel gemäß den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen gewährt. Das bedeutet, dass der Urlaub z. B. anteilig gewährt werden kann, wenn die Elternzeit nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen wird.
Fazit: Urlaubsanspruch in der Elternzeit kürzbar
Die rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Urlaubsanspruchs in Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch das Recht, den Urlaubsanspruch zu kürzen.
Die anteiligen Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf ganze Tage aufzurunden. Wenn die Mitarbeiter durch eine Teilzeitbeschäftigung weniger Tage pro Woche arbeiten, verkürzt sich auch hier der Urlaubsanspruch.
Bei der Ausübung der Befugnis auf Kürzung durch den Arbeitgeber reicht ein formloses Argument aus. Die Befugnis zur Kürzung kann ab dem Zeitpunkt ausgeübt werden, ab dem der Arbeitgeber das Gesuch nach Elternzeit erhalten hat. Auch hier sind komplexere Regelungen zu beachten.
Wie stehen Sie zur Urlaubskürzung für Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden? Teilen Sie uns gerne Ihre Meinung in den Kommentaren mit! 💬
Interessiert an unserem Produktportfolio?
Sie sind auf der Suche nach einer reichweitenstarken und individuellen Stellenanzeige oder möchten Ihr Employer-Branding etwas aufleben lassen? Kein Problem, wir haben mit Sicherheit das perfekte Produkt für Sie. Auch spezielle Leistungen, um noch mehr Reichweite generieren zu können finden Sie bei uns im Portfolio. Schauen Sie doch einfach mal vorbei!