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Videoüberwachung im Betrieb grundsätzlich zulässig

18.11.2008

Arbeitgeber und Betriebsrat können eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung treffen. Dabei muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Der Fall:
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelten eine Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachung eines Briefverteilzentrums. In der Vergangenheit wurden innerhalb von 10 Monaten von 250 Kunden Verluste dort handsortierter Briefsendungen gemeldet. Der Betriebsrat hatte bereits zweimal bei konkreten Verdachtsmomenten gegen einzelne Mitarbeiter der Installation verdeckter Überwachungskameras zugestimmt.

Nachdem keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen. Die Einigungsstelle beschloss mit der Stimme des Vorsitzenden und der Arbeitgeberseite eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Videoanlage mit Aufzeichnungsfunktion zur Aufklärung und Vorbeugung von Straftaten. Die Außenbereiche des Briefzentrums und die Innenbereiche außerhalb der Arbeitszeiten wurden ständig überwacht. Bei Verdachtsmomenten gegen konkrete Arbeitnehmer war nach der Betriebsvereinbarung einer zeitlich und räumlich begrenzte Videoüberwachung während der Arbeitszeit zulässig. Sobald der Täter ermittelt wird, sollte die Aufzeichnung beendet werden. Konnte kein Täter überführt werden, durfte die Videoüberwachung für einen Zeitraum von maximal vier Wochen auf das gesamte Briefzentrum ausgedehnt werden.

Der Betriebsrat hatte den Spruch der Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht angefochten. Er war der Ansicht, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, da sie die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu stark einschränke.

Die Entscheidung:
Das BAG gab ganz überwiegend dem Arbeitgeber Recht. Die Betriebsvereinbarung war überwiegend wirksam. Nur die verdachtsunabhängige Überwachungsmöglichkeit des gesamten Betriebs war unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung (BAG, Beschluss v. 29.6.2004, 1 ABR 21/03) bestätigt, nach der Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Videoanlage ist dazu bestimmt, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Die Betriebsparteien müssen bei der Ausgestaltung einer solchen Betriebsvereinbarung allerdings nach § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG das Persönlichkeitsrecht der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen. Dies gilt ebenso für die Einigungsstelle. Durch Videoaufzeichnungen wird erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Gefilmten eingegriffen, da dieser sich unter dem Überwachungs- und Anpassungsdruck der Anlage anders verhält als ohne Überwachung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein grundrechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung seines Eigentums und damit der Aufklärung von Vermögensdelikten. Hier kam noch hinzu, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Kunden das ebenfalls grundrechtlich geschützte Postgeheimnis (Art. 10 GG) wahren musste. Diese verschiedenen Grundrechtsinteressen müssen gegeneinander abgewogen werden.

Das BAG hielt im vorliegenden Fall die Regelungen überwiegend für verhältnismäßig und wirksam. Die Videoüberwachung der Außenanlagen und außerhalb der Arbeitszeiten griff nicht unzulässig in Persönlichkeitsrechte ein und war durch die Eigentümerbefugnisse des Arbeitgebers gedeckt.

Während der Arbeitszeit gilt folgendes: Bei objektiven Verdachtsmomenten gegen konkrete Arbeitnehmer ist der Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht durch eine Videoüberwachung durch die legitimen Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Überwachung zeitlich und örtlich beschränkt auf den Verdächtigen erfolgt. Wenn hierbei andere Arbeitnehmer zwangsläufig mitüberwacht werden, ist dies hinzunehmen. Nicht zulässig war allerdings die Möglichkeit der vierwöchigen generellen Videoüberwachung, nachdem eine beschränkte Überwachung keinen Ermittlungserfolg gebracht hatte. Hierdurch werden nach Ansicht des BAG zu viele Arbeitnehmer ohne konkreten Verdacht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Dieser Teil der Betriebsvereinbarung war unwirksam.

Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung war demnach überwiegend wirksam. Der unwirksame Teil konnte unangewendet bleiben, da die übrigen Regelungen eigenständig sinnvoll anwendbar blieben (BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07).

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