Alle Jahre wieder: Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2008
07.01.2009
Zum Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto abzuschließen und der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahrs eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Welche Änderungen und Besonderheiten sind beim Abschluss des Lohnsteuerabzugs für 2008 unbedingt zu beachten?
Jahresabschlussarbeiten 2008
Dem Mitarbeiter ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der sog. eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen.
Die Bescheinigung für 2008 weist gegenüber der 2007er-Version keine Abweichungen auf. Auf folgende Besonderheiten ist jedoch hinzuweisen.
Großbuchstaben
Besonderheiten sind in Nr. 2 der Lohnsteuerbescheinigung durch bestimmte Großbuchstaben zu vermerken. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind durch den Großbuchstaben "U" zu kennzeichnen. Ferner ist der Großbuchstabe "S" zu bescheinigen, wenn die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug ermittelt wurde, und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahrs außer Betracht geblieben ist. In Fällen der steuerfreien Sammelbeförderung von Mitarbeitern ist der Großbuchstabe "F" zu bescheinigen. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs unter Berücksichtigung der gekürzten Vorsorgepauschale zu besteuern war, ist der Großbuchstabe "B" einzutragen. Der Großbuchstabe "V" bei Zuwendungen oder Beiträgen in eine betriebliche Altersversorgung, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben, ist ab 2008 erstmalig entfallen.
Verpflegungszuschüsse bei dienstlichen Reisen
Die Bescheinigung steuerfreier Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten, Nr. 21, dient dem Abgleich mit dem Ansatz der Verpflegungspauschalen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Da jedoch eine Bescheinigung für den Arbeitgeber schwierig sein kann, wenn die lohnabrechnende Stelle im Unternehmen nicht mit der Reisekostenstelle identisch ist, sind sie nach wie vor nur dann zwingend zu bescheinigen, wenn entsprechende Eintragungen im Lohnkonto bestehen (BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl I 2004 S. 173 Tz. III. 7).
Korrektur von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen
Eine Korrektur elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungen ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nach der erstmaligen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich. Es ergibt sich lediglich die Möglichkeit einer Anzeige gegenüber dem Finanzamt.
Nach der Übermittlung können auch die Mitarbeiter eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden (BFH, Urteil v. 13.12.2007, VI R 57/04). Eine Bereinigung kann nur im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer erfolgen, bei der die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet wird.
BMF, Schreiben v. 30.8.2007, IV C 5 - S 2378/07/0003
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