Freistellung von der Arbeit: Wann darf freigestellt werden?
23.03.2009
Im Zusammenhang mit einer Kündigung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer manchmal auch von der Arbeit frei. Wann ist eine solche Freistellung zulässig?
Das Büro ist bereits verlasssen
Die Freistellung von der Arbeit, auch Suspendierung oder Beurlaubung genannt, bedeutet die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Sie soll in der Regel den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der ausgesprochenen Kündigung überbrücken.
Warum wird freigestellt?
1. Entweder hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in seinem Betrieb tätig ist
2. oder aber er erwartet sich in Anbetracht der ausgesprochenen Kündigung ohnehin keine nennenswerte Arbeitsleistung mehr von ihm.
Der erste Fall betrifft häufig Geheimnissträger und Arbeitnehmer in Vertrauensstellungen - eine Pharmakonzern wird z. B. nicht weiter mit einem bald ausscheidenden Wissenschaftler an einem neuen Wundemittel experimentieren -, oder aber Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber bereits eine Menge Kopfschmerzen oder Ärger bereitet haben.
Ausspruch der Freistellung
Die Freistellung kann - wie häufig bei verhaltensbedingten Kündigungen - bereits mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgen. Sie ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, z. B. im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags. Sie kann durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers, aber auch aufgrund einvernehmlicher Regelung erfolgen.
Muss der Arbeitnehmer zuhause bleiben?
Manchem Arbeitnehmer kommt die Freistellung gelegen oder er legt es sogar darauf an - was aber, wenn der Arbeitnehmer bis zum bitteren Ende weiter arbeiten will?
Bei der einseitigen Freistellung ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch hat (BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84).
- Sofern keine gesonderte Freistellungsregelung, z.B. aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, besteht,
- muss deshalb ein sachlicher Freistellungsgrund vorliegen.
In Betracht kommen
- bei einem betriebsbedingten Hintergrund das Fehlen jeglicher Einsatzmöglichkeiten,
- bei verhaltensbedingten Ursachen der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
- oder einer zukünftigen Konkurrenztätigkeit.
Geht der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Freistellung vor, wird das Gericht bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit eine Interessenabwägung vornehmen, bei der es auch auf die Dauer der Freistellung ankommt.
Überschreitet das Ausmaß der Freistellung das "Normalmaß", soll also der Arbeitnehmer nicht lediglich bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt werden, sondern erfolgt die Freistellung während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, sind höhere Anforderungen zu stellen. Für das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers muss dann regelmäßig ein wichtiger Grund (nach § 626 Abs. 1 BGB) vorliegen, z. B. ein dringender Verdacht einer Straftat.
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