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Arbeitgeber fordert Gesundschreibung

05.11.2002

§ 626 BGB

1. Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers endet im Grundsatz am letzten Tag der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode.
2. Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer ?Gesundschreibung? abhängig machen. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er dann das Risiko der Entgeltfortzahlung.


LAG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2001 ? 10 Sa 2695/00

Problempunkt Die bei einer Hausverwaltung beschäftigte Klägerin hatte nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode am 1. März 2000 eine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeitstätigkeit gefordert. Diese lehnte der Arbeitgeber ab und sprach mit Schreiben vom 31. Mai 2000 die ordentliche Kündigung zum 30. November 2000 aus. Am 5. Juni bot die Klägerin ihre Arbeitskraft an, deren Annahme der Beklagte aber ablehnte. Gleichzeitig begehrte er von der Klägerin eine Bescheinigung über deren Arbeitsfähigkeit. In der Folgezeit forderte er sie in mehreren Schreiben zur Vorlage dieser Bescheinigung bzw. zum Erscheinen am Arbeitsplatz auf und erteilte Abmahnungen. Am 23. Juni 2000 kündigte der Beklagte schließlich fristlos.

Entscheidung Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, während die Klägerin vor dem LAG Erfolg hatte. Das Berufungsgericht sprach nur ein Teilurteil hinsichtlich der fristlosen Kündigung aus, da die Vorinstanz über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht entschieden hatte. Dem LAG zufolge ist das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden. Dem Arbeitgeber steht kein ?wichtiger Grund? i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung zur Seite. Die Klägerin hat zwar nach dem 5. Juni 2000 ihre Arbeitsleistung nicht mehr angeboten, obwohl der Beklagte sie diesbezüglich ?abgemahnt? hatte. Eine beharrliche schuldhafte Verweigerung der Arbeitspflicht lag dennoch nicht vor. Wenn die Klägerin ihre Arbeitsverpflichtung nicht erfüllte, so war dies hauptsächlich durch den Beklagten verursacht. Zum einen hat die Klägerin am 5. Juni 2000 tatsächlich ihre Arbeitsleistung, die der Beklagte nicht angenommen hat, angeboten. Zum anderen kann er eine "Gesundschreibung" nicht verlangen. Eine solche ist weder im Entgeltfortzahlungsgesetz noch sozialrechtlich vorgesehen.

Konsequenzen Das LAG Berlin hat klargestellt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung nicht fordern kann. Nur besondere Umstände können es rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit näher belegen muss (bspw. hohe Ansteckungsgefahr für die Mitarbeiter bei schwerer Krankheit). Eine vorangegangene längere Arbeitsunfähigkeit stellt in der Regel noch keinen solchen Umstand dar.
Auch kündigungsrechtlich kann sich der Arbeitgeber in der Regel nicht auf den Gesichtspunkt der Arbeitsverweigerung berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte "Gesundschreibung" nicht oder verspätet beibringt.

Praxistipp
Wenn der Arbeitgeber die ihm angebotene, geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt, gerät er in Annahmeverzug und muss dann auch den vereinbarten Lohn zahlen, ohne eine ?Nachleistung? verlangen zu können. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Meint der Arbeitgeber irrtümlich, der Arbeitnehmer sei krank und nimmt die Arbeitsleistung nicht an, ist der Annahmeverzug eingetreten. Der Arbeitgeber gerät auch in Verzug, wenn er zwar die Arbeit entgegennehmen will, aber eine eigene erforderliche Leistung nicht anbietet, z.B. wenn er dem Arbeitnehmer Vorschüsse auf Auslagen und Fahrtkosten zahlen muss. Auch bei der Vergabe von Arbeiten ist unter Umständen Vorsicht geboten. Stimmen diese nicht mit den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen überein, liegt ebenfalls Annahmeverzug vor.

Ass. jur. Angelika Friedl, Berlin


Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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