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Urlaubsabgeltung in der Insolvenz

12.06.2003

§ 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO

Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO und keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

BAG, Urteil vom 25. März 2003 - 9 AZR 174/02

Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger als Tischlermeister bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Über das Vermögen seiner Arbeitgeberin wurde am 1.7.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung kündigte der beklagte Insolvenzverwalter sämtliche Arbeitsverhältnisse, das mit dem Kläger bestehende ordentlich zum 31.10.2000. Die anderen Arbeitnehmer wurden unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt. Eine Freistellung des Klägers konnte allerdings nicht erfolgen, da dieser sowohl vor als auch nach der Eröffnung des Verfahrens arbeitsunfähig krank war. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete zum 31.7.2000. Mit dem 1.8.2000 schied er aufgrund eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses aus den Diensten der Insolvenzschuldnerin aus. Der Kläger verlangte u.a. die Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche aus dem Jahre 2000 und das zusätzlich gemäß dem geschlossenen Arbeitsvertrag geschuldete Urlaubsgeld. Der beklagte Insolvenzverwalter lehnte eine Zahlung ab. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht um eine - vorrangig zu befriedigende - Masseverbindlichkeit, sondern um eine - allenfalls quotal zu berücksichtigende - Insolvenzforderung handele.

Entscheidung
Nachdem bereits beide Vorinstanzen dem Klageantrag des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Urlaubsabgeltungsanspruch und dem weiteren Anspruch auf Urlaubsgeld entsprochen haben, hatte auch die Revision des Insolvenzverwalters keinen Erfolg. Nach der Auffassung des BAG ist für eine bevorzugt zu befriedigenden Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO Voraussetzung, dass die Erfüllung des Anspruchs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Diese Voraussetzung ist bei dem vorliegenden Urlaubsabgeltungsanspruch - und auch dem damit zusammenhängende Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld - gegeben, da dieser erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht.

Konsequenzen
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG - sowohl inner- wie auch außerhalb einer Insolvenz - nur dann gegeben, wenn zum einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen und zum anderen die fiktive Möglichkeit des Arbeitnehmers vorliegt, den Urlaub zu nehmen, soweit er nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Ist der Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht sofort, sondern wird, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder -nehmers bedarf, erst fällig, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) wieder arbeitsfähig wird. Dies bedeutet, dass die Urlaubsabgeltung nur dann geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung hätte erbringen können.
Bei Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer ist für ihre Einordnung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit grundsätzlich maßgeblich, ob sie aus der Zeit vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren (§ 108 Abs. 2 InsO). Unter die Masseverbindlichkeiten fallen dabei alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben. Dazu gehört auch der Urlaubsanspruch. Dieser wird nämlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, weil das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung/Auflösung, die regelmäßig erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt, fortbesteht. Fällig wird er damit erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllender Urlaubsabgeltungsanspruch gehört damit stets zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Praxistipp
Dem Urteil des BAG kommt im Wesentlichen klarstellende Bedeutung zu, denn schon nach der bisherigen arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Konkursrecht wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch dem Zeitraum zugeordnet, der der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausging. Dieser Zeitraum lag regelmäßig nach Verfahrenseröffnung, da der Konkursverwalter erst mit dieser die Arbeitgeberstellung einnahm und somit auch erst ab diesem Zeitpunkt Kündigungen aussprechen konnte. Im Ergebnis wurde deshalb auch schon unter Geltung der Konkursordnung der Urlaubabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit eingestuft. Hinzu kommt, dass er nach § 7 Abs. 4 BUrlG als Anspruch i.S.d. § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, also als ein solcher eingeordnet wird, den der Arbeitnehmer "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, so dass hierfür kein Insolvenzgeld gewährt wird.
In praktischer Hinsicht ergibt sich aus dem Urteil des BAG, dass der Insolvenzverwalter, insbesondere, wenn er keine Beschäftigung für Arbeitnehmer des Insolvenzunternehmens hat, nach Möglichkeit unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche Freistellungen auszusprechen hat. Der Arbeitnehmer, der nicht freigestellt wird oder keinen Urlaub in natura erhält, kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter auf vorrangig zu bedienende Masseansprüche berufen. Da allerdings in der Praxis viele Insolvenzverfahren masseunzulänglich sind, d.h. die Masse nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten abzudecken, verhilft den Arbeitnehmern in vielen Fällen auch die höhere Rangigkeit des Anspruchs nicht zu tatsächlichen Zahlungen.


RA und Notar Dr. Ralf Laws, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für steuerrecht, Brilon (Verfahrensbeteiligter)


Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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