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Reichweite einer Ausgleichsquittung

24.01.2005

§§ 397 Abs. 2, 133, 157 BGB

Eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Ausgleichsquittung im Anschluss an einen Aufhebungsvertrag, mit dem gleichzeitig der Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt wird, erfasst regelmäßig auch den vertraglichen Anspruch auf ein (anteiliges) 13._Monatsgehalt.

BAG, Urteil vom 28._Juli 2004 ? 10 AZR 661/03

Problempunkt
Der Kläger war vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages steht ihm ein ?13. Monatsgehalt? zu. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2001 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 15. November 2001. Er hatte für die Zeit ab 1. November 2001 eine neue Beschäftigung und wollte deshalb das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden. Am 31. Oktober unterzeichneten beide Parteien eine ?Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere?, wonach der Kläger sämtliche Arbeitspapiere erhalten hatte. Darüber hinaus unterzeichnete der Kläger eine ?Ausgleichsquittung?, in der es u.a. heißt: ?Ich erkläre, dass ich [...] keine Forderungen ? ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde ? auch evtl. Lohnfortzahlungsansprüche oder Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot habe, und alle meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind?. Mit der Klage begehrt der Kläger ein anteiliges 13. Monatsgehalt für 2001, da dieser Anspruch von der Ausgleichsquittung nicht erfasst sei und daher auch nicht von einem Verzichtswillen ausgegangen werden könne. Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen.

Entscheidung
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Ausgleichsquittung wurde im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag abgegeben. Der arbeitsvertragliche Anspruch des Klägers auf ein (anteiliges) 13. Monatsgehalt wird vom Wortlaut der Ausgleichsquittung ohne jeden Zweifel erfasst. Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien alle eventuellen Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, zum Erlöschen bringen. Die von der Beklagten konkludent angenommene Erklärung des Klägers stellte folglich ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis dar (§ 397 Abs. 2 BGB). Diese Beurteilung ist auch im Hinblick auf die Begleitumstände gerechtfertigt, unter denen die Ausgleichsquittung abgegeben wurde. Unstreitig stand der Kläger bei der Unterzeichnung der Erklärung, die er durchgelesen hatte, nicht unter Zeitdruck. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihm suggeriert hätte, er quittiere nur den Erhalt der Arbeitspapiere und der Abrechnung der letzten Monatsvergütung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Landesarbeitsgericht ferner darin beizupflichten, dass die konkrete Gestaltung der Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung den Schluss auf einen vom Wortlaut abweichenden, eingeschränkten Erklärungswillen des Klägers gerade nicht zulässt. Schon in der Überschrift ist die Bezeichnung als ?Ausgleichsquittung? fett gedruckt und durch die Schriftgröße gegenüber der weiteren Bezeichnung als ?Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere? hervorgehoben. Die Abgeltungserklärung befindet sich sodann in einem separaten Teil des Schriftstücks, der vom Kläger und nur von ihm zu unterschreiben war und nochmals durch die fettgedruckte Überschrift ?2. Ausgleichsquittung? von den vorherigen Angaben und Erklärungen unter ?1. Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere? abgehoben ist. Zudem war das Arbeitsverhältnis im Interesse des Klägers einvernehmlich vorzeitig beendet worden. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen durfte ein sorgfältiger Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich die ihrem Wortlaut nach umfassende Ausgleichsquittung erteilen und eine Abgeltung wirklich aller seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestätigen bzw. vereinbaren wollte (§§ 133, 157 BGB).

Konsequenzen
Das BAG bekräftigt in der vorliegenden Entscheidung seine (neuere) Rechtsprechung zur Reichweite einer Ausgleichsquittung. Danach ist eine solche Quittung im Interesse klarer Verhältnisse, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zustande kommt, grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien nämlich in aller Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2003 ? 10 AZR 174/03, AuA 10/04, S. 51).

PRAXISTIPP
Der Umfang einer Ausgleichsquittung ist durch Auslegung zu ermitteln und daher nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Da ein Verzicht auf Rechte nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Aus der Erklärung, dass dem Arbeitnehmer aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen, ergibt sich nur, dass er den Empfang seiner Arbeitspapiere quittiert und allenfalls die Richtigkeit seiner Lohnabrechnung anerkannt hat (vgl. BAG, Urt. v. 20.8.1980 ? 5 AZR 759/78, DB 1981, S. 221). Von daher empfiehlt es sich, die von der Ausgleichsklausel erfassten Ansprüche genau zu bezeichnen und die Klausel selbst von anderen Erklärungen drucktechnisch oder räumlich, z.B. auf einem gesonderten Blatt, zu trennen. Da Ausgleichsquittungen in aller Regel als formularmäßige Verzichtserklärung ausgestaltet sind, unterliegen sie im Übrigen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sofern sich die Ausgleichsquittung auf den bloßen Rechtsverzicht beschränkt, wird man hierin eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung sehen können. Im Gegensatz dazu schließt die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel alle Ansprüche aus, die nicht unmissverständlich in diesem Vergleich als weiterbestehend bezeichnet werden (vgl. ErfK/Preis, 5. Aufl. 2004, § 611 BGB, Rdnr. 514 ff. m.w.N.).

Richter Dr. Michael E. Reichel,
ArbG Schwerin


Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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