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Wann sind Wegezeiten Arbeitszeit?

10.04.2007

§ 17 BAT; § 2 Abs. 1 ArbZG; § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. 3 Satz 2 ArbZG; Art. 3 Abs. 1 GG

1. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zeiten der Hin- und Rückfahrt (Wegezeit) einer Dienstreise als Arbeitszeit vergütet.

2. Es bleibt unentschieden, ob derartige Wegezeiten dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu beurteilen sind, wenn der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug zu steuern hat oder aufgrund konkreter Weisung des Arbeitgebers bzw. wegen des ihm übertragenen Aufgabenvolumens die Fahrzeiten zur Erledigung dienstlicher Arbeiten nutzen muss.

3. Die Wegezeit gilt grundsätzlich auch arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.

4. Muss der Arbeitnehmer die Wegezeit zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben, etwa zur Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins, nutzen, gilt sie als Vollarbeit. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 ? 9 AZR 519/05

Problempunkt
Die Parteien stritten über die vergütungs- und arbeitszeitrechtliche Behandlung der bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten. Der klagende Arbeitnehmer ist als wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst der ihn ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträge Anwendung. Dieser schrieb zu Dienstreisen in § 17 BAT vor, dass ?nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit? gilt. Hierbei wurde jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Ergänzend regelte eine beim Arbeitgeber bestehende Gesamtdienstvereinbarung (GDV-Gleitzeit), dass ?bei ganz- und mehrtägigen Dienstreisen für jeden Reisetag die für den Beschäftigen jeweils geltende Regelarbeitszeit zugrunde zu legen? war. Über- oder unterschritt der Dienst am Geschäftsort die Regelarbeitszeit, wurde die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit zugrunde gelegt. Das Aktenstudium war hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Der Kläger hatte häufig Dienstreisen zu unternehmen. Hierfür war die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgeschrieben. Die betreffenden Dienstzeiten wurden ihm im Jahr 2002 entsprechend den Vorgaben der GDV-Gleitzeit gutgeschrieben. Dagegen wandte er sich im Mai 2002 und machte geltend, es seien auch die Zeiten der Hin- und Rückfahrt zu berücksichtigen. In seiner Klage verlangte er von der Beklagten eine Gutschrift für das Jahr 2002 von weiteren 155 Stunden und fünf Minuten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dienstlichen Wege- und die auswärtigen Geschäftszeiten so einzuteilen, dass seine Arbeitszeit einschließlich der dienstlichen Wegezeiten arbeitstäglich 10 Stunden nicht überschreitet, soweit keine außergewöhnlichen Fälle i.S.d. des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben sind.

Entscheidung
Der Kläger unterlag in allen drei Instanzen mit seinen Anträgen.
Zu seinem Vergütungsverlangen entschied das BAG, dass die Zeiten der Hin- und Rückreise weder nach den tariflichen Vorschriften noch dem allgemeinen Arbeitsrecht vergütungspflichtige Arbeitszeit waren.
Gemäß § 17 BAT galt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Unerheblich war dabei, ob der Kläger die Fahrtzeiten überwiegend für das Aktenstudium verwandte, da die Beklagte unstreitig keinen Einfluss darauf nimmt, wie er seine Zeit während der Fahrten verbringt. Ausdrücklich unentschieden ließ das BAG die Frage, ob Fahrzeiten dann als Arbeitszeit i.S.d. § 17 Abs. 2 BAT zu beurteilen sind, wenn der Angestellte ein Fahrzeug zu steuern hat oder er aufgrund konkreter Weisung des Arbeitgebers bzw. wegen des ihm übertragenen Aufgabenvolumens die Fahrzeiten zur Erledigung dienstlicher Arbeiten nutzen muss.
Für die Vergütungspflicht ist es zudem unerheblich, ob Fahrtzeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG oder der EG-Arbeitszeit-Richtlinie als Arbeitszeit gelten. Diese befassen sich nämlich nicht mit der Vergütungspflicht, sondern nur mit dem Arbeitsschutz, indem höchstzulässige Arbeitszeiten geregelt werden.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das BAG, da es nicht Aufgabe der Gerichte ist zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für ein Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es, wenn für die sachverhaltsbezogene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt.

Im Hinblick auf den Streitpunkt der arbeitsschutzrechtlichen Zulässigkeit der Dienstreiseanordnungen hielt der Senat fest, dass reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, keine Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG oder der EG-Arbeitszeit-Richtlinie sind. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (§ 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Satz 2 ArbZG) sind zwar auch bei der Anordnung von Dienstreisen einzuhalten. Trotz des Bezugs zur Arbeitsleistung gehören Wegezeiten jedoch im Sinne des Arbeitszeitschutzes zur Ruhezeit. Nicht jede im Interesse des Arbeitgebers liegende Beschäftigung des Arbeitnehmers unterfällt nach der Konzeption des ArbZG dem gesetzlichen Arbeitszeitschutz. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn der Arbeitnehmer die Fahrt zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen muss. Die Bearbeitung von Akten, E-Mails sowie die Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins sind dann Vollarbeit, da es keinen Unterschied macht, wo derartige Arbeiten verrichtet werden. Fehlt es jedoch an solchen Anforderungen des Arbeitgebers, sind Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers durch ein Überschreiten der täglich höchstzulässigen Arbeitszeit von zehn Stunden nicht gefährdet. Dann ist es seine freie Entscheidung, ob er während der Fahrt arbeitet oder sich lieber entspannt. Unerheblich ist dabei, ob er aus seinem familiären und sozialen Umfeld herausgerissen? wird. Bei den Höchstgrenzen zulässiger Beschäftigung geht es ausschließlich um die in § 1 Nr. 1 ArbZG festgelegten Schutzziele Sicherheit und Gesundheitsschutz. Soziale Gesichtspunkte wie Freizeit und Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehören nicht dazu.

Konsequenzen
Die Entscheidung des BAG zu den einschlägigen Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes (zum damaligen Zeitpunkt BAT jetzt TVöD) findet weit über deren Bereich hinaus Anwendung. Sie kann insbesondere auf sämtliche Arbeitverhältnisse der Privatwirtschaft übertragen werden.
Sowohl vergütungs- als auch arbeitsschutzrechtlich ist die Entscheidung des BAG von dem ? sicherlich zutreffenden Gedanken ? geprägt, dass Wegezeiten immer dann Arbeitzeiten sind, wenn der Arbeitnehmer währenddessen für das Unternehmen tätig werden muss. Von einem ?Muss? ist auszugehen, wenn eine entsprechende ? ausdrückliche ? Anweisung des Arbeitgebers existiert, sich dies aus der Natur der Tätigkeit ergibt oder ein tatsächlicher Zwang besteht. Ein Beispiel für die zweite Fallgruppe ist die Tätigkeit als Sekretär oder Teilnehmer einer Besprechung während der Fahrtzeit (so BAG v. 23.7.1996 ? 1 ABR 17/96). Die drittgenannte Gruppe kommt infrage bei Übernahme einer belastenden Tätigkeit, etwa dem Lenken eines Fahrzeugs.
Im Ergebnis steht der Grundsatz, dass Wegezeiten als vergütungspflichtig sowie arbeitsschutzrechtlich maßgebliche Arbeitzeiten gelten, vorausgesetzt sie sind mit einer direkt oder indirekt vom Unternehmen auferlegten Arbeitsbelastung verbunden. Hierfür reichen allein ein Zeitverlust oder sonstige für eine Dienstreise typische Unannehmlichkeiten nicht. Vergütungsrechtlich folgt dies aus § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist der Fall, sobald der Arbeitnehmer während der Wegezeit Arbeitsaufgaben zu erfüllen hat (so auch BAG v. 3.9.1997 ? 5 AZR 428/96; v. 16.4.2003 ? 7 AZR 423/01).

Praxistipp
Existieren keine klaren tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu der Frage, ob und wie Zeiten für Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten vergütet werden, ist es zur Streitvermeidung erforderlich, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu treffen. Ansonsten besteht das Risiko einer Einzelfallbeurteilung, deren Ergebnis davon abhängt, welche Vorgaben dem Arbeitnehmer gemacht wurden. Dabei läuft man Gefahr, dass ein Arbeitsgericht in Ermangelung einer klaren Regelung unter Berücksichtigung des § 612 Abs. 1 BGB darauf abstellt, ob der Arbeitnehmer eine Vergütung für die Zeiten erwarten konnte. Eine solche ungewisse ?Erwartungsprognose? sollte von vornherein durch klare Regelungen vermieden werden.

RA und Notar Dr. Ralf Laws,
FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon





Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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