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Erfindervergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

09.02.2010

Wie ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht und diese seinem Arbeitgeber überlässt? Welche Ansprüche entstehen hieraus?

Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun klargestellt (BFH, Urteil v. 21.10.2009, I-R-70/08): Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.

Hintergrund
Während seiner Anstellung hatte der Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mehrere Diensterfindungen gemacht. Der Arbeitgeber hatte von seinem Recht, diese Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen (§ 4 ArbnErfG), Gebrauch gemacht. Dafür erhielt der Arbeitnehmer eine Vergütung (§ 9 ArbnErfG).

Vergütungen für Erfindungen sind Arbeitslohn
§ 9 Abs. 1 ArbnErfG räumt "dem Arbeitnehmer" einen Anspruch auf angemessene Vergütung ein für seine vom Arbeitgeber verwertete Erfindung. Bei der Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 Abs. 2 ArbnErfG). Mit der Vergütung nach § 9 ArbnErfG werden zwar nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten.

Dass über Art und Höhe der Vergütung eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wird (§ 12 Abs. 1 ArbnErfG), überlagert die durch das Dienstverhältnis begründete Veranlassung der Vergütung nicht. Dies gilt auch für den Umstand, dass der zeitliche Umfang der Vergütungspflicht an die Nutzung der Erfindung im Betrieb anschließt und nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses. § 26 ArbnErfG sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt werden.

Keine Leistungen für die Gewährung von Nutzungsrechten
Die Vergütungen sind auch nicht als im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geleistete Vergütungen für die permanente Gewährung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung anzusehen. Diese Rechte waren nämlich nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG bereits mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so dass für eine zusätzliche entgeltliche Nutzungsgestattung durch den Arbeitnehmer weder Anlass noch Möglichkeit bestand. Dass unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 ArbnErfG die Nutzungsrechte an einer Diensterfindung an den Arbeitnehmererfinder zurück zu übertragen sind, ändert nichts an dem nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG vollzogenen Rechtsübergang.

Erfindervergütung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn
Eine Erfindervergütung für Diensterfindungen ist auch dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Der Rechtsgrund der Zahlung (uneingeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber) bleibt ebenso wie der Anspruch des Arbeitsnehmers von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt.

Praxistipp
Arbeitgeber sind verpflichtet bei sog. Erfindervergütungen Lohnsteuer für diese gezahlten Beträge einzubehalten. Es sollte deshalb genau geprüft werden, ob und in welchem Umfang "Erfindertätigkeiten" der Mitarbeiter vorliegen und wie diese zu vergüten und zu versteuern sind.

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