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Kernzeit verletzt - keine fristlose Kündigung

14.05.2010

Erst abmahnen und dann kündigen. So reagierten Arbeitsrichter auf eine fristlose Kündigung, die ein Arbeitgeber ausgesprochen hatte, da sein Mitarbeiter mehrfach die Kernarbeitszeit verletzt hatte.

Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer hatte nach Angaben seines Arbeitgebers mehrfach erst nach Beginn der Kernarbeitszeit seine Tätigkeit aufgenommen. Doch statt den Mitarbeiter abzumahnen, machte der Arbeitgeber in einem Gespräch mit dem Mann deutlich, dass er von ihm ein korrektes Verhalten erwarte. Als der Mitarbeiter sein Verhalten nicht änderte, kündigte der Arbeitgeber fristlos (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 270/09).

Die Richter: Informelle Gespräche sind für eine Kündigung rechtlich unverbindlich
Den Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ging das Vorgehen des Arbeitgebers zu schnell. Die Richter werteten das Gespräch mit dem klagenen Arbeitnehmer als rechtlich unerheblich, da es nicht die Warnfunktion gehabt habe, die von einer Abmahnung ausgehe.

Eine verhaltensbedingte Kündigung sei jedoch sozial nur gerechtfertigt, wenn dem Mitarbeiter zuvor durch eine ordnungsgemäße Abmahnung der Ernst seiner Lage deutlich gemacht werde. "Informative Gespräche" genügten diesen Anforderungen nicht.

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