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Arbeitsschutz für Ferienjobber - Das müssen Sie beachten

06.07.2010

Ferienjobs sind sehr beliebt und werden aus unterschiedlichen Motiven heraus ergriffen. Dem einen dienen sie als Orientierung für die berufliche Zukunft oder Einstieg ins Berufsleben, der andere will lediglich Geld verdienen. Ideal ist es, beides miteinander zu verknüpfen. In jedem Fall ist dabei zu beachten, dass in Deutschland grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche besteht. Für Ferienjobs sieht der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vor und legt fest, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt werden dürfen.

Sicheres Arbeiten für Ferienjobber
Der Sommer naht und mit ihm Schulferien sowie vorlesungsfreie Zeit. Anstatt sich zu erholen, arbeiten viele Schüler und Studenten als Ferienjobber.

Bei der Beschäftigung von Schülern ist der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von besonderer Bedeutung, da sie sich noch in der Entwicklung befinden und damit besonders gefährdet sind beim Umgang mit gefährlichen Stoffen bzw. unter gesundheitsbelastenden Arbeitsbedingungen. Auch fehlen ihnen spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, um mit der erforderlichen Umsicht zu handeln. So sind laut DGUV z. B. junge Berufseinsteiger und Jugendliche in der Berufsausbildung überproportional an Arbeitsunfällen beteiligt.

Ein Schulpraktikum im Unternehmen erfolgt üblicherweise während der Schulzeit in der 9. oder 10. Klasse. Ist das Praktikum Teil der Ausbildung, so trägt die Schule die Verantwortung für seine Schüler. Im Gegensatz dazu ist während eines Ferienjobs der Arbeitgeber verantwortlich.

Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gelten Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre) werden gesetzlich Kindern gleichgestellt, d. h. auch für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

Ausnahmeregelungen ermöglichen jedoch eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen: So dürfen Schüler ab 15 Jahren höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die vier Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahrs abgeleistet werden.

Für die Beschäftigung von Schülern (ab 15 Jahre und unter 18 Jahre) im Rahmen eines Ferienjobs gelten die §§ 8-31 JArbSchG. Dies bedeutet u. a.:
- Sie dürfen keiner Gefährdung ausgesetzt werden. Es gilt ein Verbot für den Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. giftige, krebserregende, hochentzündliche, explosionsgefährliche Stoffe) ebenso wie für Arbeitsplätze, an denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlung oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Verboten sind deshalb z. B. Arbeiten in Kühl- und Nassräumen von Brauereien oder Schlachthäusern sowie Arbeiten, bei denen krebserzeugende Holzstäube oder Dieselemotoremissionen einwirken können.
- Übertragene Tätigkeiten müssen ihrem Leistungsvermögen entsprechen.
- Die maximale Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 5 Tage bzw. 40 Stunden pro Woche, pro Tag grundsätzlich nicht mehr als acht Arbeitsstunden oder zehn Schichtstunden (Arbeitszeit plus Pausenzeit).
- Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pausendauer 30 Minuten, bei über 6 Stunden sind es 60 Minuten.
- Zwischen 20 und 6 Uhr gilt ebenso Beschäftigungsverbot wie an Wochenenden und Feiertagen. Ausnahmen gelten in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien, im Gartenbau, in landwirtschaftlichen Betrieben u. ä., wo betriebsbedingt andere Arbeitszeiten gelten (s. § 16-18 JArbSchG).
- Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit sind nicht zulässig.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden.

Studenten und Schüler über 18 Jahre als Ferienarbeiter
Bei Beschäftigung von Schülern über 18 Jahre und Studenten als Ferienarbeiter gilt das Arbeitsschutzgesetz.

Die Pflicht zur Unterweisung gilt auch für den Einsatz von Ferienarbeitern. Der Arbeitgeber muss über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsvorkehrungen informieren.

Auch persönliche Schutzausrüstung - falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde - muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Ferienjobber benutzt werden, z. B. Schutzhelm oder Schutzhandschuhe.

Meldepflichten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
Schüler und Studenten, die einen bezahlten Ferienjob ausüben, müssen bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers angemeldet werden. Dies erfolgt i. a. mit der jährlichen Meldung über geleistete Stunden und ausgezahlte Löhne.

Ferienjobber, die als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeiten, müssen dagegen nicht angemeldet werden, da für die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Unternehmensfläche entscheidend ist.

1) Was gilt bei Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren?
Kinder über 13 Jahre dürfen mit Erlaubnis der Eltern für "leichte und für Kinder geeignete" Tätigkeiten max. 2 Stunden täglich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG und § 2 KindArbSchV), z. B. Kinder betreuen oder Zeitung austragen. Für Erntearbeiten sind drei Stunden pro Tag zulässig. Weitere Bedingungen sind, dass die Kinder nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor und nicht während des Schulunterrichts tätig sind. Die Beschäftigung ist ganzjährig erlaubt.

Für Kinder über drei bzw. über sechs Jahre kann die Aufsichtsbehörde bewilligen, dass sie bei Theater- und Musikaufführungen mitwirken dürfen, die Eltern müssen aber schriftlich einwilligen.

2) Wen muss ich bei meiner zuständigen BG anmelden?
Die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt für Ferienjobber mit der Jahresmeldung. Schulpraktikanten, Doktoranden und Diplomanden sind dagegen über Schule oder Universität unfallversichert, wenn die Tätigkeit im Unternehmen integraler Bestandteil ihrer Ausbildung ist. Studenten, die ein Praktikum im Unternehmen machen, sind dagegen grundsätzlich über den Arbeitgeber unfallversichert.

3) Sind für Ferienjobber arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben?
Eine ärztliche Untersuchung wie sie das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert, ist für den Ferienjob nicht nötig.

Bettina Huck, Qumsult GbR, Freiburg

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