Wertguthabenvereinbarung: Worauf Betriebsprüfer achten
20.09.2010
Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitmodellen müssen insolvenzgesichert sein. Dabei haben Arbeitgeber einige Hürden zu beachten, andernfalls drohen etwa Schadenersatz oder Nachzahlungen. Wir zeigen Ihnen was passiert, wenn Betriebsprüfer Mängel feststellen.
Insolvenzschutzpflicht besteht bei Wertguthaben immer dann, wenn dieses die monatliche Bezugsgröße übersteigt (2011 voraussichtlich 2.555 EUR West bzw. 2.240 EUR Ost) und ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht. Die genannten Werte verstehen sich einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Insolvenzschutz des Wertguthabens: Besserung seit 2009
Waren die Tarifpartner anfangs noch sehr zögerlich in der Umsetzung, ist seit der Verschärfung des Insolvenzschutzes zum 1.1.2009 eine deutlich verstärkte Berücksichtigung festzustellen. Rechtssicherheit ist an dieser Stelle auch geboten, denn wenn Arbeitgeber der Insolvenzsicherungspflicht nicht nachkommen, haben die Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht zum Ausstieg aus dem Vertrag. Stellt sich ein Defizit an den Sicherungsmaßnahmen erst in einem Insolvenzfall heraus, besteht ein entsprechender Schadenersatzanspruch der Arbeitnehmer.
Betriebsprüfer nehmen Verträge genau unter die Lupe
Die Rentenversicherungsträger überprüfen bei ihren Betriebsprüfungen regelmäßig die entsprechenden Vereinbarungen zur Führung von Wertguthabenkonten und deren Insolvenzsicherung. Dabei werden Wertguthabenvereinbarungen von Beginn an wieder aufgelöst, wenn die Insolvenzsicherung nicht geeignet oder lückenhaft ist. Wenn der Prüfbescheid eintrifft, sind saftige Nachzahlungen die Folge: Der Arbeitgeber wird zur Zahlung der im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Die Beiträge sind dann bis zum Fälligkeitstermin im dritten Monat nach dem Eingang des Prüfbescheides an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
Die mit der Auflösung des Wertguthabens einhergehende Rückabwicklung (nach dem Summenfelder-Modell oder abweichenden Aufzeichnungen zum Wertguthaben) verursacht nicht nur finanzielle Schäden. Der entstehende Arbeitsaufwand ist nicht unerheblich. Dieser lässt sich jedoch relativieren, wenn das Wertguthaben wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt wird.
Vereinfachung durch Spitzenverbände
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit ihrem Besprechungsergebnis vom 13./14.4.2010 (TOP 3) dazu eine einheitliche Verfahrensweise abgesprochen. Die Beiträge müssen aus dem Wertguthaben berechnet werden, das bis zum Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor der Prüfung vorhanden ist. In den einzelnen Versicherungszweigen gelten die Beitragssätze, die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung maßgeblich waren. Entsprechend sind auch die maßgeblichen Beitrags- und Personengruppenschlüssel dieses Abrechnungszeitraums zu nutzen. Das aufgelöste Wertguthaben ist mit der Sondermeldung (Meldegrund "55") für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu melden.
Beispiel: Konsequenzen fehlerhafter Insolvenzsicherung
In einer Betriebsprüfung wird am 29.3.2010 die fehlerhafte Insolvenzsicherung festgestellt. Der Prüfbescheid geht beim Arbeitgeber am 30.9.2010 ein. Der letzte Entgeltzeitraum, der am 29.3. abgerechnet war, ist der Januar 2010 gewesen.
Ergebnis: Für die Berechnung der im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind die Beitragssätze, die Beitragsgruppen und Personengruppen aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Januar 2010 maßgeblich.
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