Arbeitszeugnis gefälscht - Fristlose Kündigung unwirksam
14.10.2010
Ein wenig geübt und schon sieht die Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis fast wie das Orginal aus. Aber: Auch wenn die Unterschrift des Chefs gefälscht wird, soll dies nicht immer eine Kündigung rechtfertigen. Ein Freifahrtschein?
Was war passiert?
Um sich als Organisationsleiter bei einem Giroverband zu bewerben, hatte sich ein Sparkassen-Teamleiter sein Arbeitszeugnis selbst geschrieben. Auf einem Blanko-Formular ergänzte er den Text und kopierte die Unterschrift des Geschäftsführers darunter. Als seinen Vorgesetzten das Zeugnis zugespielt wurde, kündigten sie dem Mann fristlos. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht - mit Erfolg!
Urteil: Der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden
Der Klage des Gefeuerten gegen die Sparkasse wurde nun stattgegeben, der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden. Laut Urteil ist der Vorfall zwar als "außerdienstliches Fehlverhalten" zu werten, habe aber keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung des Teamleiters oder die "betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter". Er dürfe somit nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, auch wenn es sich möglicherweise um eine Straftat gehandelt habe (ArbG Frankfurt, Urteil vom 23.6.2010, 7 Ca 263/10).
Anmerkung der Redaktion des Personalmagazins:
Das Gericht geht richtigerweise davon aus, dass ein außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers eine Kündigung im Regelfall nicht begründet, denn die betriebliche Sphäre und das private Leben des Arbeitnehmers sind grundsätzlich streng voneinander zu trennen.
In Ausnahmefällen kann das außerdienstliche Verhalten jedoch sehr wohl die betriebliche Sphäre konkret beeinträchtigen und eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen, wenn es zu einer Beeinträchtigung oder zumindest zu einer konkreten Gefährdung des Betriebsfriedens oder des Vertrauensbereichs führt. Dass die Fälschung einer Unterschrift des Vorgesetzten im konkreten Fall gerichtlich nicht geahndet wurde, erscheint zweifelhaft. Hat doch das Verhalten einen direkten betrieblichen Bezug. Sollte dies ein Freifahrtschein zum munteren Erstellen von Zeugnissen durch Arbeitnehmer sein? Auf die Entscheidung der Berufungsinstanz kann man gespannt sein.
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