zurück
Architektur / Bauwesen
Assistenz / Sekretariat
Ausbildungsplätze
Banken / Versicherungen / Finanzdienstleister
Berufskraftfahrer / Personenbeförderung (Land, Wasser, Luft)
Bildung / Erziehung / Soziale Berufe
Consulting / Beratung
Diplomandenstellen
Einkauf / Logistik / Materialwirtschaft
Finanzen / Controlling / Steuern
Forschung und Wissenschaft
Freiberufler / Selbständigkeit / Franchise
Gastronomie / Tourismus
Handwerk / gewerblich-technische Berufe
Hilfskräfte, Aushilfs- und Nebenjobs
Ingenieurberufe / Techniker
IT / TK / Software-Entwicklung
Kaufmännische Berufe & Verwaltung
Marketing / Werbung / Design
Medizin und Gesundheit
Öffentlicher Dienst
Personalwesen
PR / Journalismus / Medien / Kultur
Praktika, Werkstudentenplätze
Rechtswesen
Sicherheitsdienste
Vertrieb / Verkauf
Vorstand / Geschäftsführung
Weiterbildung / Studium / duale Ausbildung

Umzugskosten: Rückwirkende Erhöhung der Beiträge ab 1.1.2010

18.10.2010

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Umzug an einen anderen Ort entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat rückwirkend zum 1.1.2010 die umzugesbedingten Unterrichtskosten sowie die sonstigen Umzugsauslagen erhöht.

Umzugskostenvergütungen sind bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bis zur Höhe der Beträge steuerfrei, die ein Bundesbeamter höchstens als Umzugskostenvergütung erhalten könnte. Auf die Höhe des Arbeitslohns des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Das Bundesfinanzministerium hat nun folgende Aufwendungen, die nach dem Bundesumzugskostengesetz anerkannt werden, rückwirkend ab dem 1.1.2010 erhöht (BMF, Schreiben v. 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007):

Unterricht der Kinder
Erstattung der Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden bis zu 40 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind; davon werden 50 % in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen zu drei Viertel erstattet. Als umzugsbedingte Unterrichtskosten können vom Arbeitgeber ab 1.1.2008 1.473 EUR, ab 1.1.2009 1.514 EUR, ab 1.7.2009 1.584 EUR und ab 1.1.2010 1.603 EUR je Kind steuerfrei ersetzt werden.

Sonstige Umzugsauslagen
Erstattung sonstiger Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe. Sonstige Umzugsauslagen sind z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw. für Fenster, Auslagen für Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, wieder verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.

Ohne Nachweis der sonstigen Umzugsauslagen ist folgende Pauschvergütung steuerfrei:

Pauschbetrag für ab 1.1.2009
Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten: 1.204 EUR
Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen: 602 EUR
Erhöhungsbetrag je Kind: 265 EUR

ab 1.7.2009
Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten: 1.256 EUR
Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen: 628 EUR
Erhöhungsbetrag je Kind: 277 EUR

ab 1.1.2010
Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten: 1.271 EUR
Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen: 636 EUR
Erhöhungsbetrag je Kind: 280 EUR

[Personalfooter]

Logo stellenanzeigen.de GmbH & Co.KG

Die Seite ist für den Portrait Modus optimiert.
Bitte drehe dein Gerät!