Krank im Urlaub (Teil 2): Krankmeldung aus dem Ausland
03.08.2011
Arbeitnehmer, die im Auslandsurlaub erkranken, müssen ein ärztliches Attest vorlegen. Das gilt, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Das Attest ist spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag vorzulegen. Innerhalb der EU ist die Meldung vereinfacht.
Im Falle einer Erkrankung im Ausland hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Übermittlungsart mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG). Die Kosten der Übermittlung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer weitgehend ohne Rücksicht auf entstehende Kosten die wirklich schnellste Übermittlungsart zu wählen hat. Im Regelfall dürfte dies die telefonische Mitteilung sein.
Krank im EU-Ausland
Bei Erkrankungen innerhalb der Europäischen Union steht dem Arbeitnehmer ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflicht zur Verfügung. Er kann die Nachweispflicht dadurch erfüllen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes einer ausländischen Krankenkasse vor Ort vorlegt, statt sie dem Arbeitgeber zuzusenden. Der Arbeitgeber wird dann von der deutschen Krankenversicherung informiert, die wiederum von der ausländischen Krankenversicherung informiert wurde. Das verzögert die Information des Arbeitgebers gegenüber der normalen gesetzlichen Informationspflicht.
Über die Europäische Union hinaus erstreckt sich dieses Verfahren auf Länder, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Teil 1: Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Serie "Krank im Urlaub" - so geht es weiter:
Teil 3: Attest eines Arztes im Ausland
Teil 4: Keine eigenmächtige Urlaubs-Verlängerung
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